I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 241 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (Einf. GrStG Rz. 1) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (GrStG und VerfR Rz. 1) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Abgrenzung der gewerblichen Tierhaltung von der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung und entspricht mit einigen geringfügigen textlichen Änderungen dem im Rahmen der Einheitsbewertung einschlägigen § 51 BewG. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Formulierungen in beiden Vorschriften können die bisher zu § 51 BewG geltenden Entscheidungen weitgehend übernommen werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die bisher über § 51a BewG für die gemeinschaftliche Tierhaltung gültigen Regelungen wurden für die Feststellung der Grundsteuerwerte nicht übernommen. Diese wurden mit dem auch als Jahressteuergesetz 2019[6] bezeichneten Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in den § 13b EStG überführt.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 241 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[8]).

 

Rz. 5– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[6] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451 = BStBl. I 2020,17.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[8] In der Fassung von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 241 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt insb. die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verfügt. Allerdings kommt es dabei nur auf die Tatsache an, dass entsprechende Flächen vorhanden sind, nicht jedoch darauf, ob die tatsächliche Fütterung aus den Erzeugnissen dieser Flächen erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass lediglich solche Tierarten betroffen sind, die für die Landwirtschaft typisch sind.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz grenzt die Tierbestände, die nicht überschritten werden dürfen, wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören sollen und damit keine gewerbliche Tierhaltung gegeben ist, grundsätzlich nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab. Der Begriff "Vieheinheit" ist ein steuertechnischer Begriff, der einerseits von dem Futterbedarf der Tiere und andererseits von der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen bestimmt wird. Dabei geht der Gesetzgeber von einer durchschnittlichen Bodenproduktion je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem durchschnittlichen jährlichen Futterbedarf für eine Vieheinheit aus. Der sich daraus ergebende Umrechnungsschlüssel verstößt nach dem BFH-Urteil v. 8.12.1993[3] nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und ist damit verfassungsgemäß. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 2.5.1994[4] die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des BFH nicht angenommen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 241 Abs. 1 BewG setzt die Überlegungen des Gesetzgebers in eine Staffelung je Hektar um, wobei die zulässige Zahl der Vieheinheiten mit der Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abnimmt und von anfangs 10 Vieheinheiten je Hektar auf am Ende 1,5 Vieheinheiten je Hektar[6] landwirtschaftlicher Fläche festgelegt wird.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] § 241 Abs. 2 BewG konkretisiert die der Landwirtschaft zuzurechnende Vieheinheiten nochmals insoweit, als es die Zurechnung überschießender Vieheinheiten zum gewerblichen Bereich nur dann zulässt, wenn die Anzahl der Vieheinheiten nach Abs. 1 nachhaltig überschritten wird. Damit wird ein häufiger Wechsel zwischen den verschiedenen Bereichen vermieden. Gleichzeitig ...

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