Rz. 1

[Autor/Stand] § 241 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (Einf. GrStG Rz. 1) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (GrStG und VerfR Rz. 1) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Abgrenzung der gewerblichen Tierhaltung von der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung und entspricht mit einigen geringfügigen textlichen Änderungen dem im Rahmen der Einheitsbewertung einschlägigen § 51 BewG. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Formulierungen in beiden Vorschriften können die bisher zu § 51 BewG geltenden Entscheidungen weitgehend übernommen werden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die bisher über § 51a BewG für die gemeinschaftliche Tierhaltung gültigen Regelungen wurden für die Feststellung der Grundsteuerwerte nicht übernommen. Diese wurden mit dem auch als Jahressteuergesetz 2019[6] bezeichneten Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in den § 13b EStG überführt.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 241 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[8]).

 

Rz. 5– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[6] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451 = BStBl. I 2020,17.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[8] In der Fassung von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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