Rz. 1

[Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG[2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt.

§ 265 BewG regelt die Anwendung des Bewertungsgesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die inhaltlichen Regelungen des § 265 BewG wurden im bisherigen § 205 BewG durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts[5] eingeführt. Sie entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 158 BewG, der als Nachfolgevorschrift des § 152 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[6] eingeführt worden. § 152 BewG war als Nachfolgevorschrift des § 124 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997[7] eingeführt worden.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Damit rücken die Anwendungsvorschriften wieder an den Schluss des Bewertungsgesetzes. Die Anwendungsvorschriften werden bei Änderungen des Bewertungsgesetzes meist stichtagsbezogen fortgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anwendungsvorschriften einen allgemeinen Anwendungszeitpunkt enthalten und darüber hinaus Sonderregelungen für die Fälle geschaffen werden, in denen einzelne Vorschriften des Bewertungsgesetzes abweichend vom allgemeinen Anwendungszeitpunkt gelten.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Von der Anwendung ist das In-Kraft-Treten von Änderungen des Bewertungsgesetzes zu unterscheiden. Durch das In-Kraft-Treten werden die in einem Gesetz geltenden Änderungen von einzelnen Steuergesetzen formell in Kraft gesetzt. Sie sind sowohl von der Finanzverwaltung auch als auch vom Steuerpflichtigen zu beachten. Das Änderungsgesetz, meist als Artikelgesetz gestaltet, regelt im letzten Artikel das In-Kraft-Treten.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] So bestimmen Art. 18 GrStRefG[12] und Art. 7 GrStRefUG[13] das In-Kraft-Treten der Änderungen des Bewertungsgesetzes jeweils am Tag nach der Verkündung. Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz bestimmt das In-Kraft-Treten des Gesetzes beispielsweise in Art. 25. Nach Art. 25 Abs. 1 tritt das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1.1.2012 in Kraft. Die nachfolgenden Absätze des Art. 25 BeitrRLUmsG regeln das abweichende In-Kraft-Treten von einzelnen Artikeln des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Vom abweichenden In-Kraft-Treten sind auch Änderungen des Bewertungsgesetzes betroffen. So regelt Art. 25 Abs. 4 BeitrRLUmsG, dass Art. 10 (Änderung des Bewertungsgesetzes) Nr. 1 bis 5 Buchstabe a bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Mit dem In-Kraft-Treten ist regelmäßig noch keine Aussage über die Anwendung der Gesetzesänderungen getroffen. Die Anwendung der Änderungen ist in dem geänderten Gesetz selbst geregelt. Dementsprechend regelt der nunmehrige § 265 BewG, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen – bereits vor dem Grundsteuer-Reformgesetz[16] realisierten – Änderungen gelten. Da die inhaltlichen Regelungen des bisherigen § 205 BewG unverändert in § 265 BewG aufgenommen wurden, ändern sich die bisherigen Anwendungszeitpunkte der bisherigen Vorschriften durch das Grundsteuer-Reformgesetz[17] nicht. Dagegen wird die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils in § 266 BewG geregelt. Der Anwendungszeitpunkt liegt meist nach Inkrafttreten des Artikelgesetzes; er kann aber auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen. Beispiel hierfür waren die ab dem 1.1.1996 geltenden Regelungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Obwohl das Jahressteuergesetz 1997 erst am 21.12.1996 in Kraft getreten ist, waren die Änderungen bereits für Erwerbe ab dem 1.1.1996 anzuwenden. Die rückwirkende Anwendung war vom BVerfG in seiner Entscheidung v. 22.6.1995[18] ausdrücklich gebilligt worden. Die verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung ist durch das Urteil des BFH v. 10.10.2004[19] bestätigt worden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefUG[21] wurde § 265 BewG um den neu eingefügten Abs. 12 ergänzt. Die Anwendungsregelung bezieht auf die gesetzgeberische Reaktion auf das BFH-Urteil vom 18.9.2019[22]. Der BFH hatte entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des Baugesetzbuchs sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Dem Urteil ist die Finanzverwaltung nicht gefolgt und hat stattdessen die Nichtanwendung des Urteils angewiesen.[23] Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung hat die Finanzverwaltung festgelegt, dass die Li...

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