Rz. 113
[Autor/Stand] Ein Grundstück wird eigengenutzt, wenn es der Eigentümer unmittelbar zu eigenen Zwecken nutzt. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Wohnnutzung handelt oder ob die Nutzung zu eigenen gewerblichen, betrieblichen oder freiberuflichen Zwecken erfolgt. Es ist ebenso nicht entscheidend, ob das Grundstück außerhalb einer Einkunftsart durch den Eigentümer benutzt wird, wie beispielsweise bei einer Nutzung von Räumen zu privaten Lagerzwecken.
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