Rz. 1

[Autor/Stand] Auch auf offiziellem Weg werden die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter über steuerrelevante Vorgänge i.S. des § 1 ErbStG informiert. § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet grundsätzlich alle deutschen Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte, möglicherweise erbschaft-/schenkungsteuerpflichtige Erwerbe schriftlich anzuzeigen, um so die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.[2] Weitere Einzelheiten ergeben sich beispielhaft ("insbesondere") aus § 34 Abs. 2 ErbStG sowie aus §§ 411 ErbStDV.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Übrigen steht § 34 ErbStG in unmittelbarem Zusammenhang mit der aus § 30 Abs. 3 ErbStG folgenden Befreiung der Steuerpflichtigen von eigenen Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG. Ohne gezielte fristan-/-ablaufhemmende Maßnahmen der Finanzbehörden verjährt deshalb der Steueranspruch in Fällen des Erwerbs von Todes wegen aufgrund beurkundeter letztwilliger Verfügung[4] oder durch formgültige Schenkung bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Steuerentstehungszeitpunkt (s. § 30 ErbStG Anm. 15–21).[5] Bei Schenkungen gilt dies nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO aber nur bei vollständiger Information der zuständigen Dienststelle über die vollzogene Schenkung (s. § 30 ErbStG Anm. 6, 7). Dass eine Anzeige i.S.d. § 34 ErbStG insoweit genügen kann, hat der BFH zu Kontrollmitteilungen einer Betriebsprüfungsstelle im Grundsatz bestätigt (s. aber § 30 ErbStG Anm. 26)[6]; sie ist allerdings kein den Beginn der Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auslösendes Ereignis.[7]

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Der Gesetzgeber verfolgt damit das gleiche Ziel wie mit §§ 30 Abs. 1 und 2, 33 ErbStG; vgl. BFH v. 10.11.2004 – II R 1/03, BStBl. II 2005, 244.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[4] BFH v. 30.1.2002 – II R 52/99, BFH/NV 2002, 917 = EStB 2002, 349 m. Komm. Hartmann.
[5] BFH v. 26.10.2006 – II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 = ErbStB 2007, 129 m. Komm. Hartmann; s. aber auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 30 ErbStG Rz. 31 ff.
[6] BFH v. 5.2.2003 – II R 22/01, BStBl. II 2003, 502 = ErbStB 2003, 247 m. Komm. Schlüßel.
[7] BFH v. 26.10.2006 – II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 = ErbStB 2007, 129 m. Komm. Hartmann; s. aber Geck in Kapp/Ebeling, § 34 ErbStG Rz. 2; unklar Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel3, § 34 ErbStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

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