Rz. 1
[Autor/Stand] Auch auf offiziellem Weg werden die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter über steuerrelevante Vorgänge i.S. des § 1 ErbStG informiert. § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet grundsätzlich alle deutschen Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte, möglicherweise erbschaft-/schenkungsteuerpflichtige Erwerbe schriftlich anzuzeigen, um so die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.[2] Weitere Einzelheiten ergeben sich beispielhaft ("insbesondere") aus § 34 Abs. 2 ErbStG sowie aus §§ 4–11 ErbStDV.
Rz. 2
[Autor/Stand] Im Übrigen steht § 34 ErbStG in unmittelbarem Zusammenhang mit der aus § 30 Abs. 3 ErbStG folgenden Befreiung der Steuerpflichtigen von eigenen Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG. Ohne gezielte fristan-/-ablaufhemmende Maßnahmen der Finanzbehörden verjährt deshalb der Steueranspruch in Fällen des Erwerbs von Todes wegen aufgrund beurkundeter letztwilliger Verfügung[4] oder durch formgültige Schenkung bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Steuerentstehungszeitpunkt (s. § 30 ErbStG Anm. 15–21).[5] Bei Schenkungen gilt dies nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO aber nur bei vollständiger Information der zuständigen Dienststelle über die vollzogene Schenkung (s. § 30 ErbStG Anm. 6, 7). Dass eine Anzeige i.S.d. § 34 ErbStG insoweit genügen kann, hat der BFH zu Kontrollmitteilungen einer Betriebsprüfungsstelle im Grundsatz bestätigt (s. aber § 30 ErbStG Anm. 26)[6]; sie ist allerdings kein den Beginn der Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auslösendes Ereignis.[7]
Rz. 3– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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