Rz. 149

[Autor/Stand] § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG wurde inhaltlich zuletzt durch das VStRG[2] geändert. Während nach der früheren Fassung die Bewertungsvorschrift auf "unverzinsliche befristete" Forderungen und Schulden anzuwenden war, gilt sie nach der seit dem 1.1.1974 geltenden Fassung für "unverzinsliche Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind". Im Unterschied zur Fassung vor dem VStRG wurde die Frist von einem Jahr eingefügt und der Begriff "befristete" Forderung klarer gefasst. Der Begriff "befristet" wurde bis dahin nicht einheitlich ausgelegt.

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Wie in der Begründung zur Regierungsvorlage[4] ausgeführt ist, ist der Begriff "befristet" – zumindest privatrechtlich betrachtet – nicht zweifelsfrei. Er wurde auch synonym mit "betagt" (d.h. entsteht sofort, lediglich die Fälligkeit ist hinausgeschoben) verwendet.

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Letzteres sollte in der Vorschrift ausgesprochen werden. Um dies klarzustellen, sei die Fassung des § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG zu ändern. Der Begriff "befristet" i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG a.F. war somit nicht gleichbedeutend mit der einem Rechtsgeschäft beigefügten Zeitbestimmung i.S. des § 8 BewG (Gleichstellung mit einer aufschiebenden und auflösenden Bedingung)[6]. Eine unverzinsliche Forderung, bei der kein Zahlungstermin vereinbart ist, fiel schon bisher nicht unter § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG, sondern unter § 12 Abs. 1 BewG.[7]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Die Neufassung des § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG hat für eine Abzinsung unverzinslicher Kapitalforderungen und Schulden eindeutig klargestellt, dass es sich um Forderungen (Schulden) handeln muss, deren Fälligkeit – gleichgültig ob durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz – zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt und deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Durch die letztere Voraussetzung soll vermieden werden, dass eine Abzinsung schon bei einer Laufzeit von wenigen Monaten vorgenommen wird.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Nach der ausdrücklichen Vorgabe in § 12 Abs. 3 BewG findet die Abzinsung einer zinslosen Kapitalforderung, soweit sie die weiteren Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % statt. Dieser Zinssatz findet sich auch in § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[2] BGBl. I 1974, 949 = BStBl. I 1974, 233.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[4] BR-Drucks. 140/72.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017

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