Rz. 169

[Autor/Stand] Die Saatzucht gehört zur sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 62 BewG. Sie bildet entweder allein oder bei Vorhandensein weiterer landwirtschaftlicher Nutzungen desselben Eigentümers zusammen mit diesem einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.[2] Unerheblich ist, ob die Saatzucht auf eigenen oder gepachteten Flächen betrieben wird.

 

Rz. 170

[Autor/Stand] Saatzuchtbetriebe gehören regelmäßig auch dann zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, wenn sie den so genannten Vermehrungsanbau betreiben, d.h. selbsterzeugtes Saatgut auf Grund von Anbauverträgen durch andere Landwirte vermehren lassen. In diesen Fällen leistet der Züchter "im wesentlichen landwirtschaftliche Arbeit – und zwar von besonders hohem Wert, um seinen Zuchtbetrieb nutzbringend zu gestalten, sich mit dem Vermehrer vereinige, um durch ein Zusammenwirken einen landwirtschaftlichen Erfolg zu erringen". Das gelte wenigstens so lange, als der Züchter lediglich selbstgewonnenes Muttermaterial zum Vermehren verwende.[4] Dies gilt allerdings nicht, wenn ein solcher Züchter neben der von ihm selbsterzeugten Muttersaat in großem Umfang oder überwiegend fremdes Muttermaterial vermehren lässt.[5]

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Der BFH hat in der Entscheidung v. 7.10.1955[7] ebenfalls die Bewertung eines Saatzuchtbetriebs als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unbeanstandet gelassen und ausgeführt, dass Saatzuchtbetriebe, wenn es sich nicht um gewerbliche Betriebe handelt, bei der Einheitsbewertung 1935 i.d.R. als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten gewesen seien und das auch heute noch gelte.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Allerdings wird durch den eingefügten Satz "wenn es sich nicht um gewerbliche Betriebe handelt" deutlich, dass Saatzuchtbetriebe auch Gewerbebetriebe sein können. Ob dies im einzelnen Fall anzunehmen ist, richtet sich nach den Gesamtverhältnissen des Betriebs; hierbei dürfte die Tätigkeit einer Übertragung des Vermehrungsanbaues überwiegend fremden Mutterguts an Dritte ein wichtiges Kriterium sein.[9]

 

Rz. 173– 175

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] RFH v. 3.12.1928 – I A 248/28, RStBl. 1929, 186.
[5] RFH v. 23.11.1933 – III A 227/33, RStBl. 1934, 148.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[9] RFH v. 23.11.1933 – III A 227/33, RStBl. 1934, 148.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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