Rz. 37

[Autor/Stand] Die Bewertung des Vermögensanfalls erfolgt nach § 12 ErbStG, wobei das sog. Stichtagsprinzip nach § 11 ErbStG zu beachten ist. Erbansprüche des Erben bzw. entsprechende Ansprüche des Vermächtnisnehmers und mit dem Erbfall entstandene Versicherungsansprüche sind i.d.R. getrennt erbschaftsteuerlich zu erfassen, weil letztere betagte Ansprüche (s. § 9 BewG Rz. 24) sind, die erst nach § 14 VVG fällig werden, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen beendet sind, und somit erst mit diesem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG entstehen.[2] Bei Nutzungsrechten ist u.U. § 23 ErbStG von Bedeutung.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Nachlassverbindlichkeiten werden ebenfalls nach § 12 ErbStG bewertet, wobei i.d.R. der Geldbetrag als Nennwert anzusetzen ist, es sei denn, es handelt sich um langfristig gestundete Verbindlichkeiten, bei denen eine Abzinsung vorgenommen werden muss (s. § 12 BewG Rz. 44 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge