Schrifttum:
Drees, Die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) in Deutschland und ihre rechtliche Behandlung vor Eintragung (Vor-SE), Diss. 2006; Mohr, Praxisrelevante Probleme und Gestaltungshinweise bei der GmbH-Gründung; GmbHR 2003, 347; Schuhmann, Vorgesellschaft. Gründungsgesellschaft, unechte Vorgesellschaft im Steuerrecht, GmbHR 1981, 196; Schmidt, Rechtsgrundlagen der Mitunternehmerschaft im Vorgründungsstadium der GmbH, GmbHR 1982, 6; Martini, Das Verhältnis der Körperschaftsteuerpflicht der Vorgesellschaften zur späteren Eintragung, DStR 2011, 337.
Rz. 324
[Autor/Stand] In Bezug auf die Entstehung der Kapitalgesellschaften sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vor Abschluss des förmlichen Gesellschaftsvertrages oder der Aufstellung der Satzung besteht eine Vorgründungsgesellschaft und danach – bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister – eine Vorgesellschaft.[2]
Rz. 325
[Autor/Stand] Die Vorgründungsgesellschaft ist handels- wie steuerrechtlich und damit auch bewertungsrechtlich i.d.R. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder – wenn bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird – als OHG bzw. als Einzelunternehmen (Letzteres bei Einmann-Gründung) zu qualifizieren.[4]
Rz. 326
[Autor/Stand] Die Vorgesellschaft wird demgegenüber sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als mit der späteren juristischen Person identisch angesehen; sie ist daher bereits ein taugliches Rechtssubjekt der Körperschaftsteuer.[6] Auch für das Bewertungsrecht ist dieser ertragsteuerrechtlichen Beurteilung zu folgen.[7]
Rz. 327– 340
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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