Rz. 246

[Autor/Stand] Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Europäischen Gesellschaften.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG fallen nur solche Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben.[3] Zu ausländischen Kapitalgesellschaften vgl. unten, Rz. 1830 ff. M.E. sind unbeschadet des eine abschließende Aufzählung (Enumeration) nahelegenden Klammerzusatzes in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter diese Norm nicht zuletzt aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und – in den Grenzen der EU – aus Gründen der Niederlassungsfreiheit auch ausländische Unternehmensrechtsformen zu subsumieren, die nach einem Typenvergleich[4] den in dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ausdrücklich genannten Kapitalgesellschaftsformen ähnlich sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) in Deutschland haben.[5]

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Zu diesen ausländischen Gesellschaftsformen gehören beispielsweise die englische Privat Company limited by shares (Ltd.), die englische Public Company limited by shares (Plc), die niederländische Besloten Vennotschap met besperkte aansprake Lijkheid (B.V.) sowie die US-amerikanischen Gesellschaftsformen der Business Corporation, Public Corporation und Close Corporation (Corp./Inc./Ltd.).[7]

Zu den EU-ausländischen Gesellschaftsformen vgl. näher unten, Rz. 341 ff.

 

Rz. 249

[Autor/Stand] Entsprechend der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung wird der (ins Handelsregister eingetragenen) Kapitalgesellschaft die entsprechende Vorgesellschaft gleichgestellt. Die Vorgesellschaft entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtung der Satzung; sie endet mit der Eintragung in das Handelsregister und dem damit verbundenen Erwerb der Rechtsfähigkeit.[9] Die Vorgesellschaft wird als identisch mit der späteren rechtsfähigen juristischen Person behandelt, d.h. als einheitliches Körperschaftsteuersubjekt angesehen.[10]

 

Rz. 250

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.

 

Rz. 251

[Autor/Stand] Dagegen ist die sog. Vorgründungsgesellschaft, die das (zeitliche) Entstehungsstadium der späteren rechtsfähigen Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtung der Satzung betrifft, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; § 705 BGB)[13] oder – wenn bereits in diesem frühen Stadium ein Handelsgewerbe betrieben wird – als OHG zu beurteilen.[14] In den Fällen der Einmanngründung liegt im Vorgründungsstadium regelmäßig ein Einzelunternehmen vor.

 

Rz. 252– 265

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. hierzu z.B. auch Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 97 BewG Rz. 18.
[4] Vgl. hierzu näher Rengers in Blümich, § 1 KStG Rz. 143 ff., das Ertragsteuerrecht betreffend.
[5] Ebenso z.B. Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 97 BewG Rz. 19 f.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[7] Zu zahlreichen weiteren Beispielen vgl. Rengers in Blümich, § 1 KStG Rz. 146, mit Länder-ABC.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[9] Rengers in Blümich, § 1 KStG Rz. 180.
[10] Rengers in Blümich, § 1 KStG Rz. 181, m.w.N. aus der Rspr. des BFH.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[13] Zum Ertragsteuerrecht vgl. z.B. BFH v. 5.2.1998 – III R 48/91, BStBl. II 1999, 836.
[14] Näher dazu Rengers in Blümich, § 1 KStG Rz. 172 ff., m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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