Rz. 493

[Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören nach § 121 Nr. 9 BewG auch Nutzungsrechte an einem der in § 121 Nrn. 1 bis 8 BewG genannten Vermögensgegenstände. Diese Regelung ist durch Art. 2 Nr. 26 VStRG v. 17.4.1974[2] als Auffangtatbestand in das BewG eingefügt worden. Sie soll verhindern, dass die beschränkte Steuerpflicht durch die Begründung von Nutzungsrechten umgangen wird.[3] Dementsprechend ergibt sich schon aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 121 Nr. 9 BewG, dass das Nutzungsrecht dann nicht dieser Norm unterfällt, wenn auch der Vermögensgegenstand, an dem es besteht, nicht als Inlandsvermögen i.S.d. § 121 Nrn. 1 bis 8 BewG erfasst werden kann (vgl. dazu auch Rz. 500 f.).[4]

 

Rz. 494

[Autor/Stand] Nutzungsrechte i.S. dieser Vorschrift können in den unterschiedlichsten Rechtsverhältnissen des bürgerlichen Rechts begründet sein. Zu den Nutzungsrechten gehören insb. die Nießbrauchsrechte, etwa an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, an Grundstücken, gewerblichen Betrieben, Beteiligungen usw. Außer dem Nießbrauch rechnen hierher auch andere Nutzungsrechte wie etwa das Gewinnbeteiligungsrecht an gewerblichen Unternehmen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage das Nutzungsrecht beruht, ob es sich hierbei um ein dingliches oder um ein obligatorisches Nutzungsrecht handelt und ob das Nutzungsrecht nach inländischem oder ausländischem Recht begründet worden ist. Das Erbbaurecht eines beschränkt Steuerpflichtigen an einem inländischen Grundstück gehört zwar zu den Nutzungsrechten; es wird bewertungsrechtlich jedoch als Grundstück des Erbbauberechtigten behandelt und gehört somit bereits nach § 121 Nr. 2, evtl. auch nach § 121 Nr. 1 oder Nr. 3 BewG zum Inlandsvermögen (vgl. oben Rz. 106).

 

Rz. 495

[Autor/Stand] Das Nutzungsrecht (z.B. der Nießbrauch) an der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft fällt – wie schon aus den Ausführungen in Rz. 493 (am Ende) erhellt – nur dann unter § 121 Nr. 9 BewG, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 10 % deren Grund- oder Stammkapitals (vgl. § 121 Nr. 4 BewG) beträgt.[7] Bei einer geringeren Beteiligungsquote gehört auch das Nutzungsrecht an der Beteiligung nicht zum Inlandsvermögen. Auf den Umfang des Nutzungsrechts kommt es hingegen nicht an. Das Nutzungsrecht ist folglich auch dann nach § 121 Nr. 9 BewG zu erfassen, wenn es sich nur auf einen Teil der unter § 121 Nr. 4 BewG fallenden Beteiligung bezieht.

 

Rz. 496

[Autor/Stand] Der Nießbrauch an einer Forderung gehört nur dann zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 9 BewG, wenn auch die betreffende Forderung zum Inlandsvermögen rechnet, etwa weil sie durch inländischen Grundbesitz i.S.v. § 121 Nr. 7 BewG gesichert ist.

 

Rz. 497

[Autor/Stand] Besteht der Nießbrauch an einer Vermögensmasse, so kann er nur insoweit als Inlandsvermögen i.S.v. 121 Nr. 9 BewG erfasst werden, als auch die einzelnen Vermögensgegenstände dieser Vermögensmasse zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nrn. 1 bis 8 BewG gehören.

 

Rz. 498

[Autor/Stand] § 121 Nr. 9 BewG erfasst grundsätzlich nicht Rentenrechte und Rechte auf andere wiederkehrende Leistungen. Diese rechnen nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie gemäß § 121 Nr. 7 BewG, etwa vermittels Rentenschuld (vgl. § 1199 BGB), durch inländischen Grundbesitz usw. unmittelbar oder mittelbar gesichert sind.

 

Rz. 499

[Autor/Stand] Gleichgültig ist, ob die Vermögensgegenstände i.S.d. § 121 Nrn. 1 bis 8 BewG, an welchen die Nutzungsrechte bestehen, einem beschränkt Steuerpflichtigen oder einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören.

 

Rz. 500

[Autor/Stand] Der BFH hat die Ansicht vertreten, dass die Erfassung des Nutzungsrechts i.S.v. § 121 Nr. 9 BewG nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass das Wirtschaftsgut, an dem es bestehe, seinerseits steuerfrei bleibe.[13] So könne etwa ein inländisches Grundstück nach § 13 ErbStG (a.F.) steuerbefreit sein und das Nutzungsrecht an diesem Grundstück gleichwohl steuerpflichtiges Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 9 BewG darstellen.

 

Rz. 501

[Autor/Stand] Dem ist grundsätzlich nicht zu folgen. Wie schon dargelegt (Rz. 493), hat der Gesetzgeber mit dem Auffangtatbestand des § 121 Nr. 9 BewG bezweckt zu verhindern, dass die beschränkte Steuerpflicht durch die Begründung von Nutzungsrechten umgangen wird. Kann indessen die Steuerpflicht in Bezug auf den Vermögensgegenstand, an dem das Nutzungsrecht besteht, gar nicht umgangen werden, weil dieser Vermögensgegenstand von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit ist, so widerspricht die Erfassung des Nutzungsrechts an dem steuerbefreiten Vermögensgegenstand nach § 121 Nr. 9 BewG dem Zweck des Gesetzes.[15] Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus der einschlägigen Befreiungsvorschrift ausnahmsweise (entweder ausdrücklich oder im Wege der Auslegung) ergibt, dass nur das Vollrecht (Eigentum, Inhaberschaft), nicht hingegen auch ein Nutzungsrecht an diesem Vollrecht von der Besteuerung ausgenommen werden soll.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Die Nut...

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