Rz. 1681
[Autor/Stand] Dieser Gesamtwert folgt aus einer (einfachen) Addition des Anteils am Gesamthandsvermögen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) und des Werts des Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG).
Rz. 1682– 1688
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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