Rz. 27

[Autor/Stand] Die in § 10 ErbStDV umschriebenen Mitteilungspflichten der Anerkennungsbehörden von Stiftungen und anderer Behörden, die Zuwendungen zu genehmigen haben, sollen sicherstellen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter insb. auch über Erwerbe i.S. des §§ 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 ErbStG informiert werden. Sieht man nur diesen Zusammenhang, dürften entsprechende Anzeigen praktisch kaum bedeutsam sein.[2] Gerade im Hinblick auf die unter II.5. erörterte Problematik lässt sich § 10 ErbStDV aber auch als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage verstehen, die ausdrücklich in Fällen (teil-)unentgeltlicher Zuwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV) der öffentlichen Hand "an juristische Personen und dergleichen" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV), also auch an andere Empfänger, eine besondere Informationspflicht der genehmigenden Behörden statuiert. Vor allem staatliche Subventionen werden meist auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden ausgeführt.[3] Andere Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften bedürfen grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis.[4] Anzeigepflichtig sind hierbei stets die insoweit zuständigen staatlichen Stellen als Behörden i.S. von § 6 Abs. 1 AO und damit auch i.S. des § 10 ErbStDV.[5]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] So Meincke16, § 34 ErbStG Rz. 7.
[3] Siehe AE zu § 31a AO, Tz. 4.1.2 Abs. 2; Beispiel: BVerwG v. 8.9.2005 – 3 C 50/04, NJW 2006, 536.
[5] Beispiel: Runderlass des HMdJ v. 23.5.2002 – 4700 - III/4 - 659/01 und des HMdI v. 20.6.2002 – LPP 2 D/JK - 22c 02 05 - 962/02, Hess. StAnz. 27/2002, 2394, zur Aussetzung von Belohnungen im Interesse der Aufklärung von Straftaten und zur Ergreifung von Straftätern.

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