Rz. 27
[Autor/Stand] Die in § 10 ErbStDV umschriebenen Mitteilungspflichten der Anerkennungsbehörden von Stiftungen und anderer Behörden, die Zuwendungen zu genehmigen haben, sollen sicherstellen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter insb. auch über Erwerbe i.S. des §§ 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 ErbStG informiert werden. Sieht man nur diesen Zusammenhang, dürften entsprechende Anzeigen praktisch kaum bedeutsam sein.[2] Gerade im Hinblick auf die unter II.5. erörterte Problematik lässt sich § 10 ErbStDV aber auch als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage verstehen, die ausdrücklich in Fällen (teil-)unentgeltlicher Zuwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV) der öffentlichen Hand "an juristische Personen und dergleichen" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV), also auch an andere Empfänger, eine besondere Informationspflicht der genehmigenden Behörden statuiert. Vor allem staatliche Subventionen werden meist auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden ausgeführt.[3] Andere Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften bedürfen grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis.[4] Anzeigepflichtig sind hierbei stets die insoweit zuständigen staatlichen Stellen als Behörden i.S. von § 6 Abs. 1 AO und damit auch i.S. des § 10 ErbStDV.[5]
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