Rz. 239

[Autor/Stand] Von einer ausreichenden Rentabilität des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn es eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals erwirtschaftet. Arbeitet der Unternehmensinhaber selbst mit und wird ihm diese Tätigkeit nicht besonders entgolten, so ist dabei auch ein angemessener Unternehmerlohn zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 240

[Autor/Stand] Unter eingesetztem Kapital sind nicht etwa die (bilanziellen) Buchwerte, sondern ist die Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu verstehen. Welche Verzinsung "angemessen" ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen.[4] Abzustellen ist grundsätzlich auf die individuelle, nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag für die Zukunft nachhaltig zu erwartende Rentabilität des einzelnen Betriebes.[5] Für die Beurteilung dieser individuellen Rentabilität des Betriebes kommt es jedoch – unter Abstrahierung von den persönlichen Fähigkeiten des Managements – auf die objektiven Verhältnisse des Betriebes an.

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Verfügt das Unternehmen nach diesen Grundsätzen über eine gute (ausreichende) Rentabilität, so wirkt sich dies in aller Regel nicht auf den Wert der Einzelwirtschaftsgüter aus, sondern betrifft den (originären) Geschäfts- oder Firmenwert. Es würde gegen den Grundsatz der Einzelbewertung verstoßen, geschäftswerterhöhende Umstände bei der Bewertung der Einzelwirtschaftsgüter zu berücksichtigen.[7] Dagegen kann eine schlechte Rentabilität des Unternehmens zu einer Widerlegung der für die jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter geltenden Teilwertvermutungen geeignet sein, weil der gedachte Erwerber des gesamten Unternehmens die ungenügende Rentierlichkeit des Betriebes bei der Bemessung des Gesamtkaufpreises berücksichtigen würde (er würde für das Unternehmen nur so viel aufwenden, dass bei der gegebenen Ertragslage noch mit einer ausreichenden Verzinsung des eingesetzten Kapitals, ggf. auch der eingesetzten eigenen Arbeitskraft, zu rechnen ist)[8] und ein negativer Geschäftswert (Firmenwert, good will) nach herrschender und überkommener Ansicht nicht angesetzt werden darf.[9]

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Der Käufer eines Unternehmens, der wegen ungenügender Rentierlichkeit einen zusätzlichen Abschlag vom Gesamtkaufpreis vornimmt, ist im Hinblick auf die Geltung des Anschaffungskosten-Prinzips gehalten, den Abschlag auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen.[11] Eine ungenügende Rentabilität des Unternehmens kann daher den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter beeinflussen und ihn u.U. bis zur Teilwertuntergrenze (= Einzelveräußerungspreis, Liquidationswert; vgl. Rz. 162) reduzieren.[12]

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Die fehlende Rentabilität des gesamten Unternehmens vermag den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter allerdings nur dann (negativ) zu beeinflussen, wenn es sich um eine aus der Sicht des Bewertungszeitpunkts zu prognostizierende nachhaltige und erhebliche Rentabilitätsschwäche handelt.[14] Von einer Nachhaltigkeit in diesem Sinne wird man ausgehen können, wenn sich in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich keine Besserung abzeichnen wird.[15] Der BFH setzt die gebotene nachhaltige Rentabilitätsschwäche offenbar mit nachhaltigen Verlusten gleich.[16] Zu Recht wird dem in der Literatur entgegengehalten, dass sich eine teilwertmindernde Rentabilitätsschwäche auch bei zu prognostizierenden positiven Betriebsergebnissen einstellen kann, wenn nur eine angemessene Eigenkapitalverzinsung (vgl. Rz. 240 f.) nicht unwesentlich unterschritten wird.[17]

 

Rz. 244

[Autor/Stand] Nicht zu folgen ist dem BFH auch darin, dass er eine Teilwertabschreibung bei einzelnen Wirtschaftsgütern wegen nachhaltiger Unrentabilität des Unternehmens von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betriebsinhaber bereits objektiv nachprüfbare Maßnahmen zur baldigen Betriebsstilllegung (Liquidation) ergriffen hat.[19] Nicht jede – wenn auch im obigen Sinne nachhaltige – Rentabilitätsschwäche bildet – auch unter rein ökonomischen Gesichtspunkten – einen zwingenden Grund zur Liquidation. Der gedachte Erwerber des Unternehmens wird nicht nur dann einen Abschlag vom Unternehmenskaufpreis vornehmen, wenn das Unternehmen abwicklungsreif ist, sondern – wie dargelegt – schon dann, wenn die Betriebsergebnisse nachhaltig und nicht unwesentlich unter den Ergebnissen liegen, die einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (ggf. zuzüglich eines angemessenen Unternehmerlohns) entsprechen. Der Nachweis zur Widerlegung der Teilwertvermutungen sollte daher nicht nur mit dem Ergreifen von Stilllegungs- oder Liquidationsmaßnahmen geführt werden können. Andernfalls schiede der Teilwert als Bewertungsmaßstab in solchen Fällen überhaupt aus, da dieser gerade auf der Annahme der Fortführung des Unternehmens beruht. Zur Widerlegung der Teilwertvermutungen genügt daher m.E., dass der Steuerpflichtige substantiiert belegt (nachweist bzw. glaubhaft macht), dass nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags die voraussichtli...

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