Rz. 70

[Autor/Stand] Nach § 248 BewG wird der Begriff des bebauten Grundstückes nur dann erfüllt, wenn sich auf der Grundstücksfläche nutzbare Gebäude befinden. Bei einer Errichtung der Gebäude in Bauabschnitten ist nur der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem Gedanken des § 91 BewG.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Das bedeutet, dass bis zur Fertigstellung der ersten nutzbaren Gebäudeeinheit, der Grundsteuerwert nach der Fläche und dem Bodenrichtwert als unbebautes Grundstück zu bewerten ist (vgl. § 247 BewG). Mit der Fertigstellung der ersten nutzbaren Einheit erfolgt neben einer Wertfortschreibung auch eine Artfortschreibung, da die wirtschaftliche Einheit nicht mehr unbebaut ist, sondern die wirtschaftliche Einheit unter die Klassifizierung des § 249 BewG fällt.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Somit können bereits während einer länger andauernden Bauzeit, die sich über mehrere Feststellungszeitpunkte hinzieht, jährlich die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorliegen, wenn die Wertgrenze des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG erreicht wird.

 

Rz. 73– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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