Rz. 115

[Autor/Stand] Nach alter und neuer Rechtslage ist für Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 91 Abs. 1 BewG grundsätzlich nur der Einheitswert festzusetzen, der sich aus dem Wert des Grund und Bodens ergibt. Die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bleiben außer Ansatz.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Bis zum Wegfall der Vermögensteuer durch das Jahressteuergesetz 1997[3] musste jedoch bei der Gesamtbewertung eines gewerblichen Betriebes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens ein gesonderter Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG[4] ermittelt werden, bei der der Wert der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile zu berücksichtigen war. Wegen der Einzelheiten wird auf § 91 BewG Anm. 5 ff. verwiesen.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Auch für diese beiden Einheitswerte mussten während der Bauzeit Wertfortschreibungen durchgeführt werden, wenn die Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG erreicht waren. Ob das der Fall war, musste für jeden der beiden Einheitswerte gesondert geprüft werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes war der besondere Einheitswert des § 91 Abs. 2 BewG aufzuheben[6] und der nach § 91 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Einheitswert für das Grundstück unter Berücksichtigung des neu errichteten Gebäudes fortzuschreiben, wobei die Wertfortschreibung gegebenenfalls mit einer Artfortschreibung zu verbinden war.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Zu beachten war dabei, dass die Wertgrenzen des § 22 BewG bei der erstmaligen Feststellung des besonderen Einheitswerts keine Rolle spielten, weil sie im Wege der Nachfeststellung erfolgte.[8]

 

Rz. 119– 121

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[3] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[4] Die Vorschrift wurde durch das JStG 1997 aufgehoben.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[6] § 24 Abs. 1 Nr. 3 BewG a.F.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[8] § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG a.F.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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