Rz. 115
[Autor/Stand] Nach alter und neuer Rechtslage ist für Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 91 Abs. 1 BewG grundsätzlich nur der Einheitswert festzusetzen, der sich aus dem Wert des Grund und Bodens ergibt. Die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile bleiben außer Ansatz.
Rz. 116
[Autor/Stand] Bis zum Wegfall der Vermögensteuer durch das Jahressteuergesetz 1997[3] musste jedoch bei der Gesamtbewertung eines gewerblichen Betriebes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens ein gesonderter Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG[4] ermittelt werden, bei der der Wert der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile zu berücksichtigen war. Wegen der Einzelheiten wird auf § 91 BewG Anm. 5 ff. verwiesen.
Rz. 117
[Autor/Stand] Auch für diese beiden Einheitswerte mussten während der Bauzeit Wertfortschreibungen durchgeführt werden, wenn die Wertgrenzen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG erreicht waren. Ob das der Fall war, musste für jeden der beiden Einheitswerte gesondert geprüft werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes war der besondere Einheitswert des § 91 Abs. 2 BewG aufzuheben[6] und der nach § 91 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Einheitswert für das Grundstück unter Berücksichtigung des neu errichteten Gebäudes fortzuschreiben, wobei die Wertfortschreibung gegebenenfalls mit einer Artfortschreibung zu verbinden war.
Rz. 118
[Autor/Stand] Zu beachten war dabei, dass die Wertgrenzen des § 22 BewG bei der erstmaligen Feststellung des besonderen Einheitswerts keine Rolle spielten, weil sie im Wege der Nachfeststellung erfolgte.[8]
Rz. 119– 121
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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