Rz. 111

[Autor/Stand] Hat der Grundstückseigentümer die Arkaden freiwillig errichtet, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Wertminderung anerkannt werden.[2] Dagegen spricht m.E. entscheidend, dass die Frage freiwilliger Errichtung von Arkaden oder baubehördlich angeordnetem Arkadenbau im Ergebnis zu keiner unterschiedlichen Wertermittlung führen darf. Das Ergebnis ist in beiden Fällen identisch. In beiden Fällen ist die Arkadengrundfläche der Nutzung durch den Eigentümer entzogen, da diese Fläche nunmehr im Wesentlichen dem Passantenverkehr dient. Auch ist der Eigentümer in beiden Fällen aufgrund der tatsächlichen Bebauung nicht in der Lage, die zulässige Bebauung auszunutzen. Auf eine Erwägung des Eigentümers bzw. Bauherrn abzustellen, dass der infolge der Arkadenbebauung eingetretene Raumverlust durch die mit der Errichtung von Arkaden einhergehenden Vorteile wieder ausgeglichen oder gar übertroffen, erscheint eine unzulässige Verallgemeinerung. Die Frage der Möglichkeit einer Beeinflussung des Bodenwerts durch die freiwillig errichteten Arkaden sollte daher m.E. nicht grundsätzlich verneint werden.[3]

 

Rz. 112– 120

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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