Rz. 34

[Autor/Stand] Gemäß § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 179 Satz 2 BewG. Bei der Wertermittlung ist gemäß § 179 Satz 3 BewG stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Sofern vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert ermittelt wird, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten, § 179 Satz 4 BewG.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Die Bewertungsregelungen des § 247 BewG stimmen – weitgehend – mit § 145 Abs. 1 und 2 BewG bzw. § 179 BewG überein, die jeweils konkrete Vorgaben zur Bewertung eines unbebauten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer, § 145 BewG, sowie des Bedarfswertes, § 179 BewG, enthalten. Damit kommen die Rechtsprechungsgrundsätze und Verwaltungsanweisungen dieser Vorschriften auch für § 247 BewG entsprechend zur Anwendung, sofern sie inhaltlich mit Regelungen des § 247 BewG übereinstimmen.

 

Rz. 36– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022

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