Rz. 33

[Autor/Stand] Die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel) fallen auch dann unter die Steuerklasse I, wenn die Eltern noch leben. Lediglich beim persönlichen Freibetrag wird danach unterschieden, ob die Eltern der Enkel noch leben (dann 51.200 Euro bzw. 200.000 Euro nach neuem Recht) oder bereits verstorben sind (dann 205.000 Euro bzw. 400.000 Euro nach neuem Recht). Als Abkömmlinge gelten auch die Stiefkinder, wobei dieser Begriff nicht vom BGB abgeleitet wird, sondern im ErbStG weit ausgelegt wird.[2]

 

Rz. 34– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Siehe BFH v. 31.1.1973 – II R 30/65, BStBl. II 1973, 453 sowie H E 15.1 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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