§ 51 Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten

(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

(3) gegenstandslos

(4) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 57) und die Gewerbeberechtigungen (§ 58).

Erlass: Gleichlautende Erlasse Berlin, Niedersachsen und neue Bundesländer vom 22.12.1993[1] betreffs Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991.

Verordnung: RbewDV

a) Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

 

Rz. 72

[Autor/Stand] § 51 BewG-DDR grenzt das Grundvermögen vom Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Abs. 1) und den Betriebsgrundstücken sowie den Gewerbeberechtigungen (beide Abs. 4) ab. In Abs. 2 ist hinsichtlich der Zuordnung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen eine Ausnahme geregelt, wonach land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundvermögen zuzurechnen sind.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] § 51 BewG-DDR entspricht wörtlich identisch § 51 RBewG. § 68 BewG 1965 enthält die vergleichbare Abgrenzung für die Einheitsbewertung des Grundvermögens auf dem Gebiet der alten Bundesländer. Er geht insoweit ebenfalls auf § 51 RBewG 1934 zurück.

b) Tatbestand § 51 Abs. 1 BewG-DDR

 

Rz. 74

[Autor/Stand] § 51 Abs. 1 BewG-DDR entspricht der Aussage des § 68 BewG, wonach Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen gerechnet wird (s. § 68 BewG Anm. 20, § 33 BewG Anm. 160 ff.).

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Tatbestand § 51 Abs. 2 BewG-DDR

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen werden nach Abs. 2 dem Grundvermögen zugerechnet, wenn mit einer zukünftigen anderen als land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Diesen Aussage entspricht § 69 Abs. 1 BewG 1965, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. § 33 BewG 1965 bestimmt insoweit übereinstimmend, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Auch insoweit ergibt sich eine parallele Aussage, wonach nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Grundflächen zu berechnen sind, die nicht dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (s. § 33 Anm. 160 ff.).

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Übereinstimmend mit der Regelung in § 69 BewG ist darauf abzustellen, dass die Änderung der gegenwärtigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren nach dem Feststellungszeitpunkt zu erwarten ist (vgl. Ländererlass vom 22.12.1993[9]).

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

d) Tatbestand § 51 Abs. 4 BewG-DDR

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Auch insoweit stimmt diese Regelung mit § 68 Abs. 1 BewG überein, der ebenfalls die Betriebsgrundstücke aus dem Grundvermögen herausnimmt (s. § 68 Anm. 20 sowie die Kommentierung zu § 99 BewG).

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die OFD Magdeburg hat am 28.2.2001 eine Anweisung zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes von Grundstücken, die dem Abbau von Bodenschätzen im Tagebau dienen erlassen:[13]

„Flächen, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören vorbehaltlich des § 51 Abs. 2 BewG DDR zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Abweichend hiervon gehören im Feststellungszeitpunkt noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zum Grundvermögen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Zur Beurteilung von Flächen, die in einem Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stehen, gebe ich die folgenden Bearbeitungshinweise:

1 Abgrenzung

1.1 Grundvermögen

Für eine Zurechnung zum Grundvermögen sprechen folgende Umstände:

  1. Erwerb von Flächen zu einem Preis, der erkennbar über den üblichen Bodenpreisen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen liegt.
  2. Erwerb von Flächen durch Personen, die keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten.
  3. Erwerb von Flächen in der Nähe von Tagebaugelände.
  4. Verpachtung von Flächen an Abbaubetriebe.

Die Flächen sind – auch wenn sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden – als Grundvermögen zu bewerten, sobald anzunehmen ist, dass innerhalb der nä...

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