Rz. 58

[Autor/Stand] Neben den zuvor beschriebenen Grundsteuervergünstigungen besteht noch eine weitere gesetzliche Vergünstigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 GrStG. Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG (Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes) noch des § 15 Abs. 3 GrStG (Erstes Wohnungsbaugesetz, Zweites Wohnungsbaugesetz oder Wohnraumförderungsgesetze der Länder) vor, kann die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG gleichwohl um 25 % ermäßigt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Gesetzliche Voraussetzungen für die Ermäßigung der Grundsteuermesszahl sind nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GrStG, dass das jeweilige Grundstück:

  1. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. Rz. 60),
  2. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt ist (vgl. Rz. 61), oder
  3. einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist (vgl. Rz. 62).
 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG umfasst somit Wohnungsbaugesellschaften, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften beherrscht werden und bei denen ein Gewinn durch Abführung an die jeweiligen Gebietskörperschaften der kommunalen Daseinsfürsorge zu Gute kommt. Eine Thesaurierung des Gewinns zur Investition in weitere begünstigte Wohnungen steht nach A 15.3 Abs. 1 Satz 2 AEGrStG dem Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen.

 

Rz. 60.1

[Autor/Stand] Das Vorliegen der zuvor beschriebenen Voraussetzungen kann durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des Gewinnabführungsvertrages nachgewiesen werden (A 15.3 Abs. 2 Nr. 1 AEGrStG).

 

Rz. 60.2

[Autor/Stand] Mit Blick auf die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist anzumerken, dass Wohnungsbaugesellschaften im mehrheitlichen Besitz (beispielsweise von Kommunen oder Ländern) häufig nicht in einem Betrieb gewerblicher Art gehalten werden, so dass der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der Kommune oder dem Land faktisch nicht möglich ist. Denn der Gewinnabführungsvertrag ist gesetzlich im § 291 AktG geregelt und gilt grds. nur für Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG aA). In Ausnahmefällen können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung einen Gewinnabführungsvertrag eingehen. Zudem sehen Gemeindeordnungen mitunter vor, dass Kommunen eine Beteiligung nur in Verbindung mit einer Haftungsbegrenzung eingehen dürfen. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags würde dem widersprechen, da im Umkehrschluss zur Gewinnabführung auch die vollumfängliche Verlustübernahme seitens der Kommune bestünde (Verlustausgleichsverpflichtung, vgl. § 302 AktG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Die Haftungsbegrenzung würde dann aber gerade nicht greifen. Letztendlich ist auch ein Gewinnabführungsvertrag mit mehreren Vertragspartnern nicht möglich.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent erfolgt zudem nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für den Grundbesitz von Wohnungsbaugesellschaften, die als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt sind.

 

Rz. 61.1

[Autor/Stand] Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insb. nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. In der Praxis wird man auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Ertragsteuerfinanzamt abstellen können.

 

Rz. 61.2

[Autor/Stand] Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann durch Vorlage einer Anerkennung des für die Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamts (z.B. Freistellungsbescheid) nachgewiesen werden, A 15.3 Abs. 2 Nr. 2 AEGrStG

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Ebenfalls eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 Prozent erfolgt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG für Genossenschaften oder Vereine, für deren bzw. dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG besteht, und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist.

 

Rz. 62.1

[Autor/Stand] Der § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG hat folgenden Wortlaut:

§ 5 Befreiungen

(1) [1]Von der Körperscha...

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