Rz. 81

[Autor/Stand] Die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag werden auch bei der Bewertung des betrieblichen Vermögens nicht exakt berücksichtigt. Vielmehr wird der Kapitalisierungszinssatz nach der Vorgabe des § 203 Abs. 2 BewG nur einmal zu Beginn des Kalenderjahres ermittelt und für alle Bewertungen des Kalenderjahrs durch Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen im Bundessteuerblatt festgeschrieben. Somit ist die Berücksichtigung von Schwankungen des Kapitalisierungszinssatzes im Laufe des Kalenderjahres im vereinfachten Ertragswertverfahren ausgeschlossen.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] ist der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren auf 13,75 abgesenkt worden. Zudem wird auf eine jährliche Anpassung verzichtet. Ob der Umfang dieser Pauschalierung noch innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen liegt, ist zwar unklar. Jedoch könnte dafür sprechen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zwingend anzuwenden ist, sondern nur, wenn die Ergebnisse nicht offensichtlich unzutreffend sind. Soweit die rückwirkend zum 1.1.2016 anzuwendende Absenkung des Faktors zum Verlust der Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG a.F. führt, weil infolge der Absenkung eine Überschreitung der Quote des Verwaltungsvermögens eintrat, lässt die Finanzverwaltung aus Gründen der sachlichen Billigkeit auf Antrag des Steuerzahlers eine Meistbegünstigung zu.[4]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[3] ErbStAnpG v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 2464.
[4] Gl. lt. Erlasse v. 11.5.2017, BStBl. I 2017, 751.

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