Rz. 177

[Autor/Stand] Mit Änderung des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 durch das StÄndG 2015 ist gesetzlich geregelt worden, dass (nur) bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen ist (§ 190 Abs. 4 Satz 4 BewG i.d.F. bis 31.12.2022). In diesen Fällen kommt es somit zu einer Verkürzung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Bis dato war die Verkürzung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer lediglich untergesetzlich geregelt[3]. Durch die o.g. Gesetzesänderung wurde im Ergebnis die bisher von der Finanzverwaltung schon vertretende Auffassung, dass eine Verkürzung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sein soll (z.B. bei einer am Bewertungsstichtag bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude), unmittelbar ins BewG übernommen. Damit ist auch unzweifelhaft klargestellt, dass Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten im typisierten Sachwertverfahren nicht zu einer Verkürzung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer führen können. Bei Gebäuden mit entsprechenden Mängeln bleibt dem Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG nachzuweisen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 198 BewG).

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Regelung gesehenen Bedenken, s. § 185 BewG Rz. 48 ff.

 

Rz. 180

[Autor/Stand] Kommt es zum Ansatz der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer (= verkürzte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer), greift die Regelung zum Mindestrestwert in Höhe von 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts (s. Rz. 141 ff.) nicht.[6]

 

Rz. 181

 

Beispiel:

Ein Warenhaus (wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 = 50 Jahre) wurde im Jahr 2002 fertiggestellt und muss nach den vertraglichen Regelungen zum 30.6.2027 wieder beseitigt werden. Die Brutto-Grundfläche beträgt 2 .500 m2 und das Gebäude ist einheitlich der Standardstufe 3 ("Basis") zuzuordnen. Das Warenhaus ist auf den 6.6.2022 zu bewerten.

Da das Warenhaus am 30.6.2027 wieder zu beseitigen ist, ist nicht die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren, sondern die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren maßgebend. Dementsprechend hoch fällt die Alterswertminderung für das am Bewertungsstichtag 20 Jahre alte Warenhaus aus.

Der Gebäudesachwert ermittelt sich wie folgt:

 
  Regelherstellungskosten für die Gebäudeart 13.2 (Warenhaus) lt. Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016   1.320 EUR/m2
× maßgeblicher Baupreisindex 2022 des Statistischen Bundesamtes für Nichtwohngebäude (vgl. Rz. 67) × 142,0 %
× Brutto-Grundfläche × 2 .500 m2
= Gebäuderegelherstellungswert   4.686.000 EUR
Alterswertminderung 20/25 = 80 % (Gebäudealter 20 Jahre/tatsächliche Gesamtnutzungsdauer 25 Jahre; keine Begrenzung auf max. 70 %, da der Mindestrestwert in Höhe von 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts aufgrund der Abbruchverpflichtung hier nicht greift) 3.748.800 EUR
= Gebäudesachwert   937.200 EUR
 

Rz. 182– 184

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[3] R B 190.7 Abs. 4 i.V.m. R B 185.3 Abs. 5 ErbStR 2011 sowie Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2015 Rz. 96.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[6] R B 190.7 Abs. 5 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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