a) Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften

 

Rz. 363

[Autor/Stand] Zum Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften wird auf die Erläuterungen zu § 97 BewG Rz. 1161 ff. verwiesen.

b) Umfang des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften

 

Rz. 364

[Autor/Stand] Bei der Kapitalgesellschaft wird die Aussage über den Umfang des Betriebsvermögens in § 95 Abs. 1 BewG durch die Sonderregelung in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ergänzt. Nach dieser Sonderregelung sind bei einer Kapitalgesellschaft auch diejenigen Vermögensgegenstände bei der Bewertung des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die nach einkommensteuerlichen Grundsätzen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, freiberufliches Vermögen oder sonstiges, außerbetrieblich genutztes Vermögen darstellen. Für die Zurechnung zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Kapitalgesellschaft ein Gewerbe ausübt oder nicht.

Näher zum Umfang des Betriebsvermögens bei einer Kapitalgesellschaft s. § 97 BewG Rz. 426 ff.

 

Rz. 365– 371

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Umfang des Betriebsvermögens bei Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG)

 

Rz. 372

[Autor/Stand] S. hierzu § 97 BewG Rz. 426 ff.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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