Rz. 1161

[Autor/Stand] Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden (passiven Wirtschaftsgütern) und sonstigen Abzügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen; Gesamthandsvermögen) der Personenvereinigung gehören. Darüber hinaus sind in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft aber auch diejenigen (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG i.V.m. § 95 BewG).

 

Rz. 1162

[Autor/Stand] Dementsprechend heißt es in R B 97.1 Satz 1 ErbStR 2019 wie folgt:

 

Rz. 1163

[Autor/Stand] „In den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG) sind entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung einzubeziehen:

  1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,
  2. die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II); § 103 BewG ist zu beachten.”
 

Rz. 1164– 1182

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge