Rz. 14
[Autor/Stand] Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Die Steuermesszahl, die im geltenden wie im neuen Recht differenziert nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücken auf den Grundsteuerwert anzuwenden ist, ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage, sondern des Tarifs (vgl. Rz. 36). Das Verfahren mündet in den Steuermessbescheid, mit dem die persönliche und sachliche Steuerpflicht festgelegt wird. Steuermessbeträge werden nach § 16 GrStG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgesetzt. In den Fällen der Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung wird der Steuermessbetrag im Rahmen einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt. Eine Nachveranlagung findet bei Nachfeststellung gem. § 18 GrStG statt.
Rz. 15– 16
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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