Rz. 76

[Autor/Stand] Befand sich ein Grundstück im Zustand der Bebauung, war für Zwecke der Vermögensteuer ein besonderer Einheitswert festzusetzen, durch den auch die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile erfasst wurden (Vermögensteuerwert). Für Zwecke der Grundsteuer werden nur der Grund und Boden und die schon benutzbaren Gebäude herangezogen (Grundsteuerwert). Im Einzelnen vgl. § 91 BewG und die Erläuterungen hierzu. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene und selbständige Einheitswerte. Die erstmalige Feststellung des Vermögensteuerwerts konnte nicht als eine auf die Feststellung des Grundsteuerwerts folgende Einheitswertfeststellung angesehen werden; sie setzte deshalb auch keine Überschreitung von Fortschreibungsgrenzen voraus.[2] Deshalb war nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG in der Fassung der Anm. 2 der Vermögensteuerwert durch eine Nachfeststellung festzusetzen. Dieser Einheitswert konnte selbstständig fortgeschrieben werden.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Feststellung des Vermögensteuerwerts unterblieb, wenn der nach § 91 Abs. 1 BewG festgestellte Einheitswert nach Fertigstellung der Gebäude (Gebäudeteile) nicht fortgeschrieben werden konnte, weil die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG nicht überschritten waren oder sich im Falle einer Fortschreibung ein niedrigerer Wert ergab. Die Fortschreibungs-Richtlinien v. 9.12.1971[4] enthalten im Abschn. 8 eingehende Anweisungen und Beispiele für die Feststellung des besonderen Einheitswerts. Der Wortlaut dieses Abschn. 8 ist bei § 91 BewG unter Anm. 22a abgedruckt. Hierauf wird hingewiesen.

 

Rz. 78– 79

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[4] BStBl. I 1971, 638.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

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