Rz. 426

[Autor/Stand] Schenkungsteuerbare Zuwendungen ereignen sich auch im Rahmen entgeltlich gestalteter Rechtsbeziehungen. Man denke insbesondere an teilunentgeltliche Zuwendungen und/oder gemischte Schenkungen (Anm. 64 f., 114 f.).

 

Rz. 427

[Autor/Stand] Bisweilen bewusst durch solche "lästigen Verträge"[3] verborgen, sind sie als verdeckte Schenkungen selbstverständlich schenkungsteuerbar.[4] Unstreitig gilt dies, wenn die Leistung nur äußerlich in entgeltlicher (lästiger) Form verabredet, die angebliche Gegenleistung tatsächlich jedoch nicht erbracht und auch nicht ernsthaft gefordert wird: So werden z.B. bei angeblich entgeltlichen Darlehen Zinsen nur zugeschrieben, aber nicht erhoben; ein Darlehen wird nicht zurückverlangt[5] oder es war von vornherein nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen.[6] Oft geht es dabei um Gestaltungen, die nach den Kriterien des ertragsteuerlich bekannten Fremdvergleichs nicht den Schluss auf ein tatsächlich entgeltliches Schuldverhältnis zulassen (s. auch Anm. 111, 107, 115).[7] Auch kann durchaus eine – mittelbare – Sachschenkung vorliegen, falls ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag als Scheingeschäft zu qualifizieren ist (s. aber auch Anm. 416)[8] oder der gezahlte Kaufpreis wieder zurückgewährt wird[9] (s. auch Anm. 136). Gleich zu behandeln sind die Fälle, in denen das vereinbarte Entgelt erst in ferner Zukunft entrichtet,[10] die Gegenleistung nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen erbracht werden soll[11] oder überhaupt nicht greifbar ist.[12] Vergleichbar werden (teil-)unentgeltliche Nutzungsüberlassungen verdeckt, wenn die vertragliche Miete/Pacht tatsächlich nicht eingefordert wird[13] oder der Vermieter/Verpächter dem Mieter/Pächter Zuschüsse gewährt oder dessen Verluste übernimmt.[14] Bei einem Scheinarbeitsverhältnis wird die Vergütung unentgeltlich gezahlt.[15]

 

Rz. 428

[Autor/Stand] Beachten Sie: Schwer tut sich die Praxis jedoch mit der Tatsache, dass auch im Geschäftsleben – offene und verdeckte – Schenkungen keinesfalls ungewöhnlich sind (s. Anm. 437 f.). Kontrovers streitet man inzwischen um die Schenkungsteuerbarkeit solcher Bereicherungsvorgänge, die – ertragsteuerlich – sog. verdeckte Einlagen und/oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (s. auch Anm. 432, 434, 601 f.).

 

Rz. 429

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[3] Zitat RFH v. 24.2.1931 – Ie A 200/30, RStBl. 1931, 283; s. auch BFH v. 30.3.1994 – II R 7/92, BStBl. II 1994, 580 (unter II.2.c).
[9] BFH v. 27.10.2005 – IX R 76/03, DB 2006, 429 (Gesamtplan); s. auch Hartmann, UVR 2000, 91, 94 (Beispiel 7).
[10] So bei Dienstleistungen gegen sog. Nur-Pension; BFH v. 25.7.1995 – VIII R 38/93, BStBl. II 1996, 153; v. 17.5.1995 – I R 147/93, DB 1995, 2296; Hartmann, NWB 1996 Nrn. 15 und 28.
[11] BFH v. 6.12.2000 – II B 161/99, BFH/NV 2001, 781 (Übernahme dinglicher Belastungen); ebenso BFH v. 17.11.2004 – I R 96/02, BB 2005, 770 m. Anm. Hommel; s. auch FG Nds. v. 14.4.2004 – 3 K 198/02, EFG 2005, 289 (Übernahme eventueller Pflegeleistungen); FG Münster v. 28.4.2004 – 1 K 6862/00 E, EFG 2004, 1680 (bloßer Schuldbeitritt).
[14] Vgl. OFD Nds. v. 1.10.2014 – S 7106-296-St 171, DB 2014, 2623 (mit Hinweis auf die zur Unentgeltlichkeit führende Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

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