Rz. 426
[Autor/Stand] Schenkungsteuerbare Zuwendungen ereignen sich auch im Rahmen entgeltlich gestalteter Rechtsbeziehungen. Man denke insbesondere an teilunentgeltliche Zuwendungen und/oder gemischte Schenkungen (Anm. 64 f., 114 f.).
Rz. 427
[Autor/Stand] Bisweilen bewusst durch solche "lästigen Verträge"[3] verborgen, sind sie als verdeckte Schenkungen selbstverständlich schenkungsteuerbar.[4] Unstreitig gilt dies, wenn die Leistung nur äußerlich in entgeltlicher (lästiger) Form verabredet, die angebliche Gegenleistung tatsächlich jedoch nicht erbracht und auch nicht ernsthaft gefordert wird: So werden z.B. bei angeblich entgeltlichen Darlehen Zinsen nur zugeschrieben, aber nicht erhoben; ein Darlehen wird nicht zurückverlangt[5] oder es war von vornherein nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen.[6] Oft geht es dabei um Gestaltungen, die nach den Kriterien des ertragsteuerlich bekannten Fremdvergleichs nicht den Schluss auf ein tatsächlich entgeltliches Schuldverhältnis zulassen (s. auch Anm. 111, 107, 115).[7] Auch kann durchaus eine – mittelbare – Sachschenkung vorliegen, falls ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag als Scheingeschäft zu qualifizieren ist (s. aber auch Anm. 416)[8] oder der gezahlte Kaufpreis wieder zurückgewährt wird[9] (s. auch Anm. 136). Gleich zu behandeln sind die Fälle, in denen das vereinbarte Entgelt erst in ferner Zukunft entrichtet,[10] die Gegenleistung nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen erbracht werden soll[11] oder überhaupt nicht greifbar ist.[12] Vergleichbar werden (teil-)unentgeltliche Nutzungsüberlassungen verdeckt, wenn die vertragliche Miete/Pacht tatsächlich nicht eingefordert wird[13] oder der Vermieter/Verpächter dem Mieter/Pächter Zuschüsse gewährt oder dessen Verluste übernimmt.[14] Bei einem Scheinarbeitsverhältnis wird die Vergütung unentgeltlich gezahlt.[15]
Rz. 428
[Autor/Stand] Beachten Sie: Schwer tut sich die Praxis jedoch mit der Tatsache, dass auch im Geschäftsleben – offene und verdeckte – Schenkungen keinesfalls ungewöhnlich sind (s. Anm. 437 f.). Kontrovers streitet man inzwischen um die Schenkungsteuerbarkeit solcher Bereicherungsvorgänge, die – ertragsteuerlich – sog. verdeckte Einlagen und/oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (s. auch Anm. 432, 434, 601 f.).
Rz. 429
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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