rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten und Finanzierung des Kaufpreises durch ein von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner aufgenommenes Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein notarieller Kaufvertrag über ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, mit dem der Ehemann als Alleineigentümer das Einfamilienhausgrundstück an seine Ehefrau verkauft hat, hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn der Grundstückskaufpreis durch ein Darlehen finanziert wird, bei dem Darlehensnehmer die Ehegatten als Gesamtschuldner sind. Denn wirtschaftlich betrachtet ist der Ehemann über seine Stellung als Gesamtschuldner des Darlehens zugleich Gläubiger und Schuldner der vertraglichen Kaufpreisforderung.

2. Die Ehefrau, die als Vermieterin den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, ist nicht berechtigt, von ihren Einnahmen die Schuldzinsen aus dem von ihr und ihrem Ehemann als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen sowie die AfA auf der Grundlage des auf das Gebäude anteilig entfallenden, durch notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises als Werbungskosten abzuziehen. Die Ehefrau kann nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nur AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers beanspruchen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Senate in Stuttgart –, Postfach 10 14 16, 70013 Stuttgart

Dienstgebäude: Gutenbergstr. 109, 70197 Stuttgart

Fernsprecher: 0711 6685 119, Fax: 6685 148, E-Mail: Poststelle@FGStuttgart.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Schwabstraße-Ausgang Seyfferstraße

 

Tatbestand

Streitig sind der Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften der Klägerin zu Ziffer 2 aus Vermietung und Verpachtung eines zuvor von dem Ehegatten, dem Kläger zu Ziffer 1, erworbenen Hausgrundstücks.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu Ziffer 1 war seit Juli 1995 Alleineigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in… Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 7. Juli 1995 erwarb der Kläger zu Ziffer 1 dieses Hausgrundstück unentgeltlich von seinen Eltern. Bis einschließlich Ende August des Streitjahrs wurde das vorgenannte Hausgrundstück zu eigenen Wohnzwecken durch die Kläger genutzt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 1997 erwarben die Kläger je zu hälftigem Miteigentum ein unbebautes Grundstück in … zu einem Preis von DM 150.000. Auf diesem Grundstück wurde ab 1998 ein Einfamilienhaus, dessen Baukosten laut Baukostenschätzung des Architekten DM 735.000 betrug, erstellt. Die Kläger nutzten dieses neu erstellte Einfamilienhaus nach Fertigstellung sodann ab 1. September 1999 zu eigenen Wohnzwecken.

Am 28. Mai 1999 verkaufte der Kläger zu Ziffer 1 mit notariellem Kaufvertrag das bis zum 31. August 1999 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus in der … an seine Ehefrau, die Klägerin zu Ziffer 2. Nach den Angaben im vorbenannten notariellen Kaufvertrag betrug der Kaufpreis DM 370.000, der mit einem Teilbetrag in Höhe von DM 175.000 bereits zuvor am 24. Februar 1999 bezahlt worden sei (Blatt 3 Anlagenband, 2. Kaufpreis). Ein zweiter Teilbetrag in Höhe von weiteren DM 175.000 war nach der vertraglichen Verpflichtung am Tag 28. Mai 1999, dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags, und der Restbetrag in Höhe von DM 20.000 am 15. Juli 1999 zur Zahlung fällig (Blatt 3 Anlagenband, 2. Kaufpreis). Die Besitzübergabe des Hausgrundstücks fand nach den Angaben der Kläger im vorbenannten notariellen Kaufvertrag bereits am 1. Februar 1999 statt (Blatt 3 Anlagenband, 3. Besitzübergabe).

Die Klägerin zu Ziffer 2 vermietete dieses von ihrem Ehemann erworbene Hausgrundstück nach beendeter Eigennutzung durch die Familie ab September 1999 für einen monatlichen Mietzins in Höhe von DM 1.500 an fremde Dritte. Im Streitjahr hatte die Klägerin zu Ziffer 2 keine weiteren Einkünfte. Den Kaufpreis in Höhe von DM 370.000 finanzierte die Klägerin zu Ziffer 2 durch zwei Darlehen der … in Höhe von DM 350.000 und DM 20.000 (Blatt 17 und 25 Anlagenband). Die Darlehensverträge wurden am 30. Oktober 1998 (Konto Nr. …) und 15. Juni 1999 (Konto Nr. …) geschlossen (Blatt 17 und 25 Anlagenband). Darlehensnehmer beider Darlehen sind die Kläger zu Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner (Blatt 18 und 26 Anlagenband). Auszahlung und Abwicklung sowie Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten über ein gemeinsames Girokonto der Eheleute. Die Darlehen wurden auf ein gemeinsames Girokonto der Kläger ausbezahlt, anschließend teilweise auf ein Cash-Konto des Klägers transferiert und letztlich insgesamt für die Finanzierung des ab Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken genutzten, neu errichteten Einfamilienhauses im … verwendet. Die Darlehen waren zudem über dieses Hausgrundstück dinglich gesi...

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