Rz. 97

[Autor/Stand] Letztendlich können die Bodenrichtwerte auch in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden sein. In einem solchen Fall ist die Grundstücksfläche des zu bewertenden Grundstücks entsprechend aufzuteilen (z.B. in Vorder- und Hinterland) und die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern. Die Abgrenzung richtet sich nach den Vorgaben des Gutachterausschusses.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Gibt der Gutachterausschuss eine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vor, ist dies bei Ermittlung des Bodenwerts durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Die vom Gutachterausschuss angegebenen Bodenrichtwerte beziehen sich regelmäßig auf vorgegebene Grundstückstiefe (Vorderland). Bei dem Vorderland handelt es sich um die Grundstücksfläche, die für die Bebauung tatsächlich zur Verfügung steht. An das Vorderland schließt sich das Hinterland an. Dieses ist zumeist baulich nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar. Daher hat das Hinterland im Vergleich zum Vorderland einen deutlich geringeren Wert.

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Nimmt der Gutachterausschuss keine Aufteilung in Vorder- und Hinterland vor und gibt auch sonst keine Umrechnungskoeffizienten in Bezug auf die Grundstückstiefe vor, kann das Finanzamt aufgrund der bestehenden Bindung an die Vorgaben des Gutachterausschusses keine entsprechende Anpassung des Bodenrichtwerts vornehmen[4]. In diesen Fällen droht eine Überbewertung des Grundstücks. Vgl. zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Rz. 143 sowie die Kommentierung zu § 198 BewG.

 

Rz. 100– 102

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[4] Umkehrschluss aus R B 179.2 Abs. 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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