Rz. 3
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert. Mittlerweile sind die Erläuterungen in den ErbStR 2011 enthalten. Die Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich bezüglich des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts aus R B 198 ErbStR sowie aus R H 198 ErbStH.
Rz. 4– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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