Rz. 44

[Autor/Stand] Bei Grundstücken mit Gebäuden, die nicht vermietet sind und für die sich auch keine übliche Miete ermitteln lässt, wäre die Bewertung nach § 147 BewG unter Ansatz des Bodenrichtwerts für den Grund und Boden und des ertragsteuerlichen Werts für das Gebäude durchzuführen. Hier liegt keine für den Wertabgleich nach § 145 Abs. 2 Satz 1 BewG erforderliche Jahresmiete bzw. übliche Miete vor. Um eine aufwändige Bewertung des Gebäudes für diesen Wertabgleich zu vermeiden, greift die Finanzverwaltung als Ersatz für die Miete auf die bebaute Fläche zurück. Danach ist in den Fällen des § 147 BewG eine unbedeutende Nutzung anzunehmen, wenn die bebaute Fläche eingeschossiger Gebäude nicht mehr als 25 m 2 beträgt.[2] In Anlehnung an die Nutzfläche für Transformatorenhäuschen – bis zu 30 m2 kein Gebäude – wäre auch ein höherer Grenzwert vertretbar gewesen.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Bei Industriegrundstücken hat die Frage, ob ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück vorliegt, erheblichen Einfluss auf die Wertermittlung. Denn bei Annahme eines unbebauten Grundstücks wird nur der "Bodenwert" unter Ansatz des auf 80 % ermäßigten Bodenrichtwerts erfasst. Bei der Bewertung als bebautes Grundstück ist der "Bodenwert" mit 70 % des Bodenrichtwerts anzusetzen, wobei das Gebäude mit dem ertragsteuerlichen Wert, i.d.R. mit dem Steuerbilanzwert, erfasst wird. Der Wertunterschied beim Abschlag von 10 % geht bei größeren Grundstücken häufig über das hinaus, was für das kleine Gebäude an ertragsteuerlichem Wert anzusetzen ist. Somit besteht seitens des Steuerpflichtigen ein Interesse daran, dass sein Grundstück als bebaut angesehen und nach § 147 BewG bewertet wird. Dieses Interesse ist umso größer, je höher der Bodenrichtwert ist, der bei der Bewertung des Grund und Bodens anzusetzen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass kleinere Bauwerke, die vorwiegend dem Betriebsablauf dienen, wie z.B. Transformatorenhäuschen, als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind (vgl. die Kommentierung zu § 68 BewG). Solche Bauwerke bleiben bei der Zuordnung des Grundstücks zur Gruppe der unbebauten oder bebauten Grundstücke unberücksichtigt, und zwar unabhängig von ihrer bebauten Fläche. Sind auf dem Grundstück keine weiteren Bauwerke vorhanden, ist das Grundstück stets als unbebaut anzusehen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[2] Tz. 38 Abs. 5 Satz 5 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

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