Rz. 43

[Autor/Stand] Gleich der Familienstiftung muss ein Familienverein nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ErbStG im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sein. Außerdem muss er auf die Bindung von Vermögen gerichtet sein. Dieses Merkmal findet sich bei den Familienstiftungen ausdrücklich nicht, weil diese Bindung dort selbstverständlich ist, da Stifter und Destinatäre nur dann auf das Stiftungsvermögen und seine Erträge zugreifen können, wenn ihnen die Stiftungssatzung das gestattet. Bindung von Vermögen in einem Familienverein bedeutet deshalb nicht nur, dass sich das Vermögen in der Hand eines selbständigen Rechtsträgers befindet. Denn sonst wäre auch die Errichtung einer Familien-GmbH oder einer Familien-AG, die Sonderfälle des rechtsfähigen Vereins sind,[2] nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar. Von einer Bindung des Vermögens kann nur gesprochen werden, wenn der Verein eine der Stiftung vergleichbare Ausgestaltung hat, so dass die Mitglieder auf das Vereinsvermögen nicht zugreifen können.[3] Ansonsten gilt das, was für die Familienstiftungen gilt, für Familienvereine entsprechend.[4]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[2] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4, 755, 985.
[3] Ebenso Wilms, § 1 ErbStG Rz. 29.
[4] Kapp/Ebeling, § 1 ErbStG Rz. 59.2; R E 1.2 Abs. 6 ErbStR 2019.

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