Rz. 127

[Autor/Stand] Unverändert gilt, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorliegt, wenn dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht. Die Erläuterungen zu § 148a BewG können insoweit zugrundegelegt werden (vgl. Anm. 22–31).

 

Rz. 128– 138

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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