Rz. 69

[Autor/Stand] Erwirbt der Nacherbe auch das Eigenvermögen des Vorerben, werden die Nacherbschaft nach dem Erblasser und die Erbschaft nach dem Vorerben zu einem einheitlichen Erwerb zusammengerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann diese Einheitsbesteuerung nur teilweise wieder auflösen. Er führt zwar dazu, dass der Gesamterwerb in Nacherbschaft und Erbschaft zerlegt wird. Auf jeden der gedanklich getrennten Erwerbe sind die ihm entsprechende Steuerklasse und der daraus abzuleitende Freibetrag anzuwenden. Aber danach werden die (Teil-)Erwerbe wieder zu einem Gesamterwerb vereinigt.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Steuerklasse ordnet aber § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG an, dass die beiden Vermögensanfälle – vom Erblasser einerseits und vom Vorerben andererseits – hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind.

 

Rz. 72– 73

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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