Rz. 46.8

[Autor/Stand] Dennoch ist der BFH mit den Vorlagebeschlüssen vom 2.3.2011[2] der Auffassung, dass eine relationsgerechte Abbildung der durch den Erwerb vermittelten Leistungsfähigkeit bei der vereinfachten Ertragsbewertung nicht stattfindet. Vielmehr haftet auch dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an. Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts differieren und ist zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG strukturell ungeeignet.

 

Rz. 46.9

[Autor/Stand] Auf der Grundlage der vom BVerfG gerügten Gleichheitsverstöße ist der BFH zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzliche Regelung der Ersatz-Bemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG verfassungswidrig ist. Denn auch die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimme sich nach den sich aus §§ 138 ff. BewG ergebenden Zufallswerten und erzeuge mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare ungleiche Belastungswirkungen. Für das Grunderwerbsteuerrecht vermochte der Senat des BFH keine Rechtfertigung für diese auf den Bewertungsregelungen der §§ 138 ff. BewG beruhenden ungleichen Besteuerungsergebnisse zu erkennen. Die Bewertung nach den §§ 138 ff. BewG verstoße gegen das Gebot einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden grunderwerbsteuerrechtlichen Binnengerechtigkeit. Die gravierenden Bewertungs- und Belastungsunterschiede seien nicht hinnehmbar und keine Folge einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung oder Pauschalierung. Für die Grunderwerbsteuer kann insoweit nichts anderes gelten als für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Insbesondere sei es ohne Bedeutung, dass der Steuersatz der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG) erheblich geringer ist als die Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber durch die in § 8 Abs. 2 GrEStG in Bezug genommenen Bewertungsregelungen von vornherein auf eine für eine gleichmäßige Lastenverteilung geeignete Wertfindung verzichtet hat.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] BFH, Vorlagebeschl. v. 2.3.2011 – II R 23/10, BStBl. II 2011, 932 – Az. beim BVerfG 1 BvL 13/11; v. 2.3.2011 – II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009 – Az. beim BVerfG: 1 BvL 14/11.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019

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