Rz. 26

[Autor/Stand] Die weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer geltende Bedarfsbewertung des § 147 BewG stand erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz[2] nicht auf die Grunderwerbsteuer ausgeweitet hat. Somit galten die Mängel, die das BVerfG bei der Bewertung nach den Vorschriften des § 147 BewG durch Beschluss v. 7.11.2006[3] bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer aufgezeigt hat, bei der Grunderwerbsteuer unverändert fort.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Mit dem Vorlagebeschluss des BFH v. 2.3.2011[5] sollte die Frage geklärt werden, ob die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig ist. Damit ging der BFH der Frage nach, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

a) Gegenleistung als maßgebende Bemessungsgrundlage

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Zwar bildet der Wert der Gegenleistung und nicht der gemeine Wert die grunderwerbsteuerrechtliche Regel-Bemessungsgrundlage. Dennoch verlangt eine einheitliche Steuersatzregelung eine ausreichend folgerichtig und belastungsgleich ausgestaltete Bemessungsgrundlage. Der BFH bestätigt, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG anstelle der Regel-Bemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG eine Ersatz-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Allerdings geht der BFH davon aus, dass die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen[8] auch für die Grunderwerbsteuer – wie in dem BVerfG-Beschluss v. 7.11.2006[9] festgestellt – in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugen.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Soweit der BFH nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 7.11.2006[11] von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war, hielt der vorlegende Senat daran nicht mehr fest.[12]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Das BMF war dem Verfahren durch Schreiben vom 11.9.2009 beigetreten. Es hat ausgeführt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG sei aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.11.2006[14] ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung für das bisherige Recht bis zum 31.12.2008, die sich auch auf die von § 8 Abs. 2 GrEStG in Bezug genommenen §§ 138 ff. BewG erstrecke, für einen davor liegenden Bewertungsstichtag nicht entscheidungserheblich. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der §§ 138 ff. BewG durch den BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006 sei zudem auf den Besteuerungsgegenstand des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ausgerichtet gewesen und rechtfertige keine entsprechenden Folgerungen für die Grunderwerbsteuer. Für Letztere müsse die Bemessungsgrundlage nicht aus Verfassungsgründen an den gemeinen Wert des Grundstücks anknüpfen. Der Gesetzgeber sei vielmehr frei, als Vergleichsmaßstab einen der Privatautonomie unterliegenden Rechtsvorgang zugrunde zu legen. Maßgebliche Vergleichsgröße für die nach § 8 Abs. 2 GrEStG anzusetzende Regel-Bemessungsgrundlage sei daher der Wert der Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG. Dieser Wert könne den gemeinen Wert des Grundstücks sowohl unterschreiten als auch übersteigen. Der sich im Rahmen des § 8 Abs. 1 GrEStG ergebenden Streubreite des Werts der Gegenleistung entsprächen auch die sich nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG ergebenden Bewertungsergebnisse. Diese seien nicht willkürlich oder zufällig, sondern beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der primären Belastungsentscheidung für die Bemessungsgrundlage "Wert der Gegenleistung" auch für Fälle, in denen eine Gegenleistung für den Grunderwerb nicht gesondert ausgewiesen sei. Eine Annäherung der grunderwerbsteuerrechtlichen Ersatz-Bemessungsgrundlage an den gemeinen Wert des Grundstücks sei von Verfassungs wegen auch nicht erforderlich.

b) Auffassung des BFH

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Der BFH ist in den Vorlagebeschlüssen vom 2.3.2011[16] der Auffassung, dass eine relationsgerechte Abbildung der durch den Erwerb vermittelten Leistungsfähigkeit bei der vereinfachten Ertragsbewertung nicht stattfindet. Vielmehr haftet auch dieser Bewertung Zufälliges und Willkürliches an. Ebenso führt auch die Sonderbewertung nach § 147 BewG "zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten".[17] Der meint der BFH unter Hinweis auf die Auffassung des BVerfG, dass die Sonderbewertung nach § 147 BewG aufgrund der Übernahme der ...

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