Rz. 46.2

[Autor/Stand] Die weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer geltende Bedarfsbewertung des § 146 BewG stand erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz[2] nicht auf die Grunderwerbsteuer ausgeweitet hat. Somit galten die Mängel, die das BVerfG bei der Bewertung nach den Vorschriften des § 147 BewG durch Beschluss v. 7.11.2006[3] bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer aufgezeigt hat, bei der Grunderwerbsteuer unverändert fort.

 

Rz. 46.3

[Autor/Stand] Mit dem Vorlagebeschluss des BFH v. 2.3.2011[5] sollte die Frage geklärt werden, ob die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig ist. Damit ging der BFH der Frage nach, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[5] BFH, Vorlagebeschl. v. 2.3.2011 – II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009; Az. beim BVerfG: 1 BvL 14/11.

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