Rz. 15

[Autor/Stand] § 12 BewG als Teil der "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" gilt nach § 17 Abs. 3 BewG für alle Vermögensarten, es sei denn, dass für die Bewertung einzelner Vermögensarten in den §§ 19 bis 150 BewG etwas Abweichendes vorgeschrieben ist.[2] Dementsprechend ist § 12 BewG auch auf Kapitalforderungen und Geldschulden anzuwenden, die mit einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder mit Grundvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, weil sie nicht Teil dieser Einheiten sein können (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, § 68 BewG).

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Vor dem 1.1.1974 waren aufgrund der damals geltenden Fassung des § 109 Abs. 1 BewG betriebliche Kapitalforderungen und Schulden mit dem Teilwert zu bewerten. Nach der Rechtsprechung war jedoch davon auszugehen, dass der Teilwert dem Nennwert des § 12 BewG entspricht, weil es nicht sinnvoll sei, Wirtschaftsgüter, die innerhalb und außerhalb eines Betriebsvermögens denselben Wert haben, wie Geldforderungen und Schulden, mit einem anderen als dem Nennwert zu bewerten.[4]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Ab 1.1.1974 waren aufgrund der Fassung des damaligen § 109 Abs. 4 BewG durch das VStRG 1974 Kapitalforderungen und Schulden mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben. Maßgebend waren damit aber nicht die tatsächlichen Steuerbilanzwerte, sondern nur die Grundsätze über die steuerliche Gewinnermittlung. § 12 BewG war wegen dieser abweichenden Vorschrift nicht anzuwenden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Ab 1.1.1993 sind aufgrund der Fassung des § 109 Abs. 1 BewG durch das StÄndG 1992 mit Ergänzung durch das StandOG Forderungen und Schulden bei bilanzierenden Unternehmen mit den (tatsächlichen) Steuerbilanzwerten anzusetzen. Bei Betrieben, die keine Bilanzen aufstellen, waren dagegen Forderungen und Schulden nach § 12 BewG zu bewerten, weil für diese die Vorschriften über die Bewertung des Betriebsvermögens keine von § 12 BewG abweichend Regelung enthalten.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Ab 1.1.2009 wurde, da das Bundesverfassungsgericht den Ansatz der Steuerbilanzwerte wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig befand,[8] der Wertansatz durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[9] dahingehend geändert, dass nun der gemeine Wert für Betriebsvermögen – und damit auch für Kapitalforderungen – anzusetzen ist.

 

Rz. 20– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[9] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017

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