Rz. 299

[Autor/Stand] Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, wurden mit dem ertragsteuerlichen Wert im Bewertungsstichtag angesetzt. War ein Teil des Gebäudes nach § 147 BewG und der restliche Gebäudeteil im Ertragswertverfahren zu bewerten, so war bei Anwendung des Mischverfahrens der in der Steuerbilanz für das gesamte Gebäude ausgewiesene Wert auf die beiden Gebäudeteile aufzuteilen, und zwar nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen, die für Gebäudeteile mit unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang gelten. I.d.R. geschah dies im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Gebäudeteile, wobei die Nutzflächen in sinngemäßer Anwendung der §§ 43 und 44 II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung zu ermitteln waren. Da für die Ertragsbewertung die Nutzfläche des Gebäudeteils benötigt wurde, der nach der Miete bewertet wurde, stand ein Teilergebnis für die Aufteilung bereits fest. Das zweite Teilergebnis, also die Nutzfläche des nach § 147 BewG zu bewertenden Gebäudeteils, war jedoch zusätzlich zu ermitteln.

 

Rz. 300

[Autor/Stand] Die Summe aus dem Wert des Grund und Bodens und dem Wert der Gebäude oder Gebäudeteile ergab nach Abrundung auf einen durch 500 EUR ohne Rest teilbaren Betrag den Grundstückswert.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019

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