§ 50 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen werden nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Als Grundstücke gelten auch das Erbbaurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.

(3) Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

RBewDV: § 46

a) Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

 

Rz. 58

[Autor/Stand] § 50 BewG-DDR regelt den Begriff und den Umfang des Grundvermögens.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, den Betriebsgrundstücken und den Gewerbeberechtigungen wird durch § 51 BewG vorgenommen.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] § 50 BewG-DDR entspricht § 50 RBewG 1934, dessen Wortlaut am 18.9.1970 vollständig in das Bewertungsgesetz der DDR übernommen wurde[4].

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[4] Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes der DDR.

b) Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Anders als § 11 BewG für die mit Grundbesitz verbundenen Rechte, Bestandteile und Zubehör sieht § 50 BewG für das Grundvermögen vor, dass das Zubehör ebenso wie die Bestandteile mitzuerfassen ist. Wegen der Einzelheiten s. Anm. 47 ff.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

c) Tatbestand § 50 Abs. 1 BewG-DDR

aa) Sätze 1 bis 2

 

Rz. 63

[Autor/Stand] § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG-DDR, wonach zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs gehören, entspricht wörtlich § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, der ebenfalls auf § 50 BewG 1934 zurückgeht. Auf die Kommentierung zu § 68 Anm. 6 bis 16 kann daher verwiesen werden

 

Rz. 64

[Autor/Stand] § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR entspricht § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, so dass auch insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann (Anm. 23 ff. und Anm. 200 zu den Einzelfällen). Insbesondere gilt dies für den dort abgedruckten Abgrenzungserlass vom 5.6.2013.[3]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[3] BStBl. I 2013, 734 ff.; vgl. § 68 BewG Anm. 35 ff.

bb) § 50 Abs. 1 Satz 3 BewG-DDR "Wirtschaftliche Einheit"

 

Rz. 65

[Autor/Stand] § 50 Abs. 1 Satz 3 BewG-DDR entspricht wörtlich § 70 Abs. 1 BewG, der ebenfalls auf § 50 BewG 1934 zurückgeht. Auf die dortige Kommentierung (§ 70 Anm. 4–52) wird verwiesen.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Auf dem Gebiet der DDR unterlag der im "Eigentum des Volkes" stehende Grund und Boden weder der Grundsteuer noch sonstigen einheitswertabhängigen Steuern. Der 1934 für das bebaute Grundstück insgesamt festgestellte Einheitswert wurde daher in voller Höhe auf das Gebäude bezogen und sowohl der Grundsteuer als auch gegebenenfalls den sonstigen einheitswertabhängigen Steuern zu Grund gelegt[3].

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Daher wurden auf den 1.1.1991 die auf den 1.1.1935 festgestellten und nach § 129 Abs. 1 BewG fortgeltenden Einheitswerte für die Gebäude festgesetzt. Sie entsprachen dem ursprünglichen Einheitswert, der Gebäude und den Grund und Boden umfasste.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Erwirbt nun der Eigentümer des Gebäudes den Grund und Boden wieder hinzu, setzt sich nach richtiger Auffassung des BFH[6] die in dem Gebäude bestehende wirtschaftliche Einheit in der nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehenden wirtschaftlichen Einheit fort. Der Einheitswert von 1935 kann daher nicht aufgehoben werden. Bei der Prüfung, ob eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG in Betracht kommt, ist von dem zuletzt maßgebenden Einheitswert für das Gebäude auszugehen. Die in dem Gebäude wirtschaftliche Einheit wird in der nunmehr aus dem Grund und Boden und dem Gebäude bestehenden wirtschaftlichen Einheit fortgesetzt. Der für die wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück" vor dem Hinzuerwerb durch den Eigentümer des Gebäudes festgestellte Einheitswert ist für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit, die sich nun aus Gebäude und Grund und Boden ergibt, ohne Bedeutung, da diese Bewertungseinheit durch den Erwerb des Grund und Bodens durch den Eigentümer des Gebäudes weggefallen ist.[7]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

d) Tatbestand § 50 Abs. 2 BewG-DDR

aa) Allgemeines

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Die Regelung in § 50 Abs. 2 BewG-DDR entspricht § 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG (s. § 68 Anm. 17). Im Detail regelt § 46 RBewDV (s. Anm. 157 f.). die Bewertung von Grundstücken, die mit einem Erb...

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