Rz. 16

[Autor/Stand] Weder das bloße Schenkungsversprechen noch ein notarieller Schenkungsvertrag lösen den Schenkungsteueranspruch aus. Ausgeführt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Zuwendung grds. erst mit Eintritt der tatsächlichen Bereicherung des Erwerbers (s. § 7 ErbStG Anm. 11 ff.; § 9 ErbStG Anm. 106 ff.). Da § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei Schenkungen inländischer Schenker auf deren Wohnsitz/Aufenthalt im Steuerentstehungszeitpunkt abstellt, steht die örtliche Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts umkehrschließend vorher noch nicht endgültig fest. Der Schenker könnte daher durch einen rechtzeitigen Wohnortwechsel gezielt die ihm genehme Finanzbehörde bestimmen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Folgen hat diese Feststellung auch für die Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG und der Urkundspersonen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Da ausdrücklich das für die Verwaltung zuständige Schenkungsteuerfinanzamt zu informieren ist, besteht die Verpflichtung der Beteiligten zur Anzeige nicht vor Entstehung des Schenkungsteueranspruchs (§ 30 ErbStG Anm. 5).[3] Den Notaren kann die unverzüglich nach Beurkundung vorzunehmende Übersendung der Urkunden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 ErbStDV) mangels eines Adressaten zunächst unmöglich sein. Die Festsetzungsfrist wird jedenfalls durch die Information des unzuständigen Finanzamts nicht beeinflusst (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO; s. § 30 ErbStG Anm. 6). Fallen Versprechen bzw. Beurkundung und Ausführung der Schenkung zeitlich auseinander, sollte daher stets geprüft werden, ob nicht zu früh die falsche Behörde informiert wurde.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[3] Siehe auch Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 30 ErbStG Rz. 6; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 30 ErbStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

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