Rz. 28

[Autor/Stand] Die unterschiedliche Vermögensart wirkt sich bei Grundsteuer und Erbschaft-/Schenkungsteuer aus: bei der Grundsteuer zunächst durch die unterschiedliche Werthöhe; zudem sind die Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anders abgestuft als für bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens. So beträgt die Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 v.T. (§ 14 GrStG), die Steuermesszahl für das Grundvermögen grundsätzlich 3,5 v.T. (§ 15 GrStG). Außerdem sind auch die Grundsteuerhebesätze der Gemeinden unterschiedlich. In den meisten Fällen sind die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (GrSt. A) niedriger als für das Grundvermögen (GrSt. B). Insgesamt kann die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke des Grundvermögens mehrfach so hoch sein wie für Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2008 wirkte sich die Vermögensart natürlich auch auf die Höhe der Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerschuld aus. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurde – und wird – nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Die Besteuerung nach dem Ertragswert (§§ 36, 40 BewG) führte regelmäßig zu niedrigeren Werten als die Bewertung im Ertrags- oder Sachwertverfahren beim Grundvermögen (§§ 72 f. BewG). Dies sollte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Erfordernis einer betriebsangemessenen steuerlichen Belastung Rechnung tragen und war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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