a) Mittelbare Schenkung

 

Rz. 614

[Autor/Stand] Steuerbar ist die Werterhöhung der Beteiligung eines Bedachten nur, wenn er sie durch die Leistung eines anderen an die Kapitalgesellschaft erlangt hat. Tatbestandlich muss diese Wertsteigerung daher tatsächlich eingetreten und „durch die Leistung kausal veranlasst sein[”];[2] – d.h. jedenfalls ursächlich[3] mit der Leistung des Zuwenders zusammenhängen. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG regelt, insoweit konstitutiv,[4] den Spezialfall einer mittelbaren Schenkung, in dem sowohl die Gegenstände der Zuwendung und der Besteuerung nicht identisch und zugleich mehrere Personen in den Bereicherungsvorgang involviert sind.

 

Rz. 615

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Die Bereicherung der Kapitalgesellschaft

 

Rz. 616

[Autor/Stand] Als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal unerlässlich, wird sie regelmäßig auf einer freigebigen Zuwendung des Schenkers i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beruhen, falls sie nicht § 7 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 9, 10, Abs. 6 oder 7 ErbStG unterfällt. Wortlautmäßig bestätigt § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG "auch" die Anwendung dieser Vorschriften.[7] Beachten Sie: Einschlägige Fälle sind ggf. verschiedenen Finanzämtern anzuzeigen (§ 30 Abs. 1, 2 ErbStG; s. auch § 34 ErbStG Rz. 11 f.; § 35 ErbStG Rz. 22 ff.). Und die Betriebsprüfungsdienste der Finanzverwaltung haben sie aufzugreifen (s. auch § 34 ErbStG Rz. 17 f.).[8]

 

Rz. 617

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung will einerseits ausschließlich § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG anwenden, präferiert andererseits aber alternativ § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn die Zuwendung bzw. Leistung auf eine unmittelbare Bereicherung der Kapitalgesellschaft abzielt.[10] Letzteres wird man allerdings stets bejahen.[11] Objektiv ist eine Werterhöhung der Gesellschaftsanteile ohne Bereicherung[12] der Kapitalgesellschaft undenkbar. Konsequent lässt sich daher auch nicht behaupten, ein Schenker, der angeblich nur die Gesellschafter bereichern wollte, habe die hierfür notwendige Vermehrung des Gesellschaftsvermögens gerade nicht beabsichtigt.[13] Dass es im Übrigen, nach offizieller Auffassung, für § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf den Willen zur Unentgeltlichkeit und für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf eine Bereicherungsabsicht des Zuwenders überhaupt nicht ankommt,[14] sei nur nebenbei bemerkt (s. Rz. 102; aber 634/660 ff.); freigebig handelt der Schenker bereits, wenn er die mögliche Bereicherung des Leistungsempfängers nur billigend in Kauf nimmt.[15] Respektiert man die Entscheidung des Gesetzgebers, der ausdrücklich "auch" die reflexartig mit jeder substanziellen Bereicherung einer Kapitalgesellschaft einhergehende Anteilswerterhöhung der bedachten Gesellschafter besteuern wollte,[16] kann nur eine kumulative Anwendung beider Vorschriften richtig sein.[17] Ist – "zugleich"[18] – der Tatbestand beider Vorschriften erfüllt, sind die Schenkungsteuerstellen verpflichtet, die damit entstandenen Steueransprüche durchzusetzen (s. aber Rz. 636). Ohne gesetzliche Regelung verstößt eine lediglich verwaltungsseitig vorgeschriebene Alternativpraxis gegen das Gebot zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO),[19] zumal auf Erwerberseite mit der Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und den "Bedachten" (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG) stets verschiedene Steuerschuldner betroffen sind, wobei ggf. unterschiedliche Steuergläubiger in Frage kommen können.[20] Allenfalls der Schenker mag als fakultativer Gesamtschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) doppelt involviert sein; doch werden lebzeitige Schenkungen immer willkürlich ausgeführt, das Risiko der eigenen Inanspruchnahme für die Schenkungsteuer bleibt somit beherrschbar.

 

Rz. 617.1

[Autor/Stand] Im derzeit dem II. BFH-Senat (zu Az. II R 22/21) vorliegenden Streitfall (s. Rz. 611.2)[22] geht es um den teilweise unentgeltlichen Erwerb eines eigenen Geschäftsanteils durch eine GmbH von einer Erbengemeinschaft.[23] Grundsätzlich einschlägig ist damit auch § 7 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 ErbStG.[24] Es scheint, als habe sich das beklagte Finanzamt, vielleicht in der Annahme fehlender Zuständigkeit (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; s. auch Rz. 611.3), nicht mit der Frage beschäftigt, ob diese spezielle Vorschrift vorrangig vor § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG anzuwenden ist oder nicht (die offizielle Weisungslage ist verworren; s. Rz. 573). Das FG Sachsen verneinte lediglich den "Grundtatbestand" der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die GmbH, "weil eine Leistung causa societatis nicht in Betracht" komme.[25] Gerade bei Leistungen ausscheidender Gesellschafter sieht dies der BFH allerdings anders.[26] Ob er den Fall zum Anlass nimmt die Konkurrenz der genannten Regelungen zu beleuchten,[27] bleibt abzuwarten.

 

Rz. 617.2

[Autor/Stand] Die Miterbengemeinschaft übertrug den geerbten Geschäftsanteil im Übrigen offenbar bewusst und gewollt an die BT-GmbH; sie hätte den Geschäftsanteil auch unmittelbar der B-GmbH & Co. KG oder, nach entsprechender Teilung, jeweils einen Anteil zu nom. 3.000 EUR jedem der Kommanditisten derivativ übertr...

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