Rz. 331

[Autor/Stand] Die vorstehende zivilrechtliche Beurteilung bereitete schon bisher keine Probleme, da ein erbschaftsteuerbarer Erwerb nicht bejaht wurde. Anders stellte sich bis 1.1.2009 die Situation indes dar, wenn der Zurückweisende eine Abfindung für sein Handeln erhielt. Diese Abfindung konnte mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht besteuert werden (Rz. 234).

Der Gesetzgeber hat die bis 31.12.2008 bestehende Lücke mit Wirkung für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008 geschlossen und die Steuerbarkeit auch auf die Fälle ausgedehnt, bei denen eine Abfindung an den aus einem Vertrag zugunsten Dritter Begünstigten geleistet wird, weil er gem. § 333 BGB aus sein Recht verzichtet hat.[2] Ebenso wie in den anderen Fällen der Nr. 4 wird also auch hier der Abfindungserwerb zum Besteuerungsgegenstand erklärt.[3]

Derjenige, dem durch die Zurückweisung ein Vorteil erwächst, kann die geleistete Abfindung als Kosten des Erwerbs gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen.

 

Rz. 332

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] BT-Drucks. 16/7918, 31; zu Gestaltungen mit Lebensversicherungen Halaczinsky, UVR 2016, 25; Hetzer/Götzenberger, BB 2009, 2290.
[3] Meincke/Hannes/Holtz17, § 3 ErbStG Rz. 98.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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