Rz. 160

[Autor/Stand] Der Begriff der Schulden und Lasten ist umfassend auszulegen. Darunter fallen nicht nur vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, sondern auch Erwerbsschmälerungen wie Nutzungs-, Duldungs-[2] und Leistungsauflagen, Erwerbsnebenkosten[3], Pflichtteilsansprüche sowie Prozess-, Reise- oder Transportkosten, um den erworbenen Gegenstand in Besitz zu nehmen.[4]

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Steuerberatungskosten, die mit dem Erwerb im Zusammenhang stehen, sind zwar Lasten i.S.d. Vorschrift, nach Auffassung der Finanzverwaltung[6] aber auch dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn sie mit steuerbefreitem Vermögen im Zusammenhang stehen; zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten siehe Rz. 126.[7]

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Der Abzug von Nachlassverwaltungskosten ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausgeschlossen, weil es sich nicht um Kosten handelt, die mit der Erlangung des Vermögens, sondern mit der Verwendung des Erwerbs im Zusammenhang stehen.[9]

 

Rz. 163– 164

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[2] Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz. 97.
[3] Siehe dazu FinMin. BW v. 5.5.1999 – 3 - S 3810/8, DStR 1999, 806.
[4] Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 69.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[6] H E 10.7 "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens bei der Erbschaftsteuer" ErbStR 2019.
[7] BFH v. 14.10.1020 – II R 30/19, DStR 2021, 718 = ErbStB 2021, 133 m. Anm. Halaczinsky.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023
[9] Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 65.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.11.2023

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