Rz. 4
[Autor/Stand] Der Gesetzgeber will mit der durch das ErbStRG[2] eingeführten Fassung der §§ 199 ff. BewG den mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[3] geforderten Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs auch bei den betrieblichen Vermögen realisieren. Dabei steht § 199 BewG in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls durch das ErbStRG geänderten Fassung des § 11 Abs. 2 BewG.
Rz. 5
[Autor/Stand] Mit den neuen Vorschriften zur Bewertung betrieblicher Vermögen entfallen für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 die Vorschriften des bisher maßgebenden Stuttgarter Verfahrens (vgl. dazu eingehend Anhang 1 zu § 11 BewG – § 11 BewG Anm. 580 ff.).
Rz. 6
[Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gilt nicht nur für Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 BewG), sondern nach § 109 Abs. 1 BewG auch für Gewerbebetriebe (§ 95 BewG) und Freiberufler i.S.d. § 96 BewG sowie nach § 109 Abs. 2 BewG für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Dazu gehört beispielsweise regelmäßig der Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG).
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