Rz. 364

[Autor/Stand] Der Zuschlag von 20 % kommt nur bei den bebauten Grundstücken in Betracht, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Ein bebautes Grundstück dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Dies gilt auch für Wohnungen, die nicht von dem Grundstückseigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sondern anderen unentgeltlich überlassen oder entgeltlich vermietet werden. Auch die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassenen Wohnungen dienen Wohnzwecken.

 

Beispiele

Eine Wohnung in einem größeren Wohnblock wird an einen Hausmeister überlassen.

Für das Fachpersonal, das eine Betriebsanlage überwacht und wartet, befindet sich eine Wohnung auf einer getrennten, an das Betriebsgelände angrenzenden Grundstücksfläche.

Der Leiter der Betriebsfeuerwehr wohnt in der Nähe des Betriebsgeländes in einem Einfamilienhaus.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019

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