Rz. 181

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Jahresmiete ist darauf abzustellen, was der Mieter dem Eigentümer für die Nutzung des Grundstücks zu zahlen hat. Das gilt auch bei mehrstöckigen Mietverhältnissen. Somit kommt es stets darauf an, welche Jahresmiete der Eigentümer mit dem Hauptmieter vereinbart hat. Auf das Untermietverhältnis kommt es nur insoweit an, wie der Eigentümer an der Untermiete partizipiert.

Die Hinweise 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[2] enthalten dazu das folgende Beispiel:

 

Beispiel

A (Eigentümer) hat an B (Hauptmieter/Untervermieter) langfristig ein Gewerbegrundstück vermietet. B ging mit Zustimmung des A ein Untermietverhältnis mit C (Untermieter) ein. Die Miete aus dem Untermietvertrag ist höher als die zwischen Eigentümer und Hauptmieter vereinbarte. Sie betrug im Besteuerungszeitpunkt monatlich 7 200 Euro (zuzüglich der USt). Die Miete aus dem Hauptmietvertrag belief sich auf 3 400 Euro monatlich. Ausweislich eines Nachtrags zum Hauptmietvertrag steht dem Eigentümer die Hälfte aus dem Untervermietungsgewinn zu. Die Jahresmiete i.S. des § 146 Abs. 2 BewG ist wie folgt zu berechnen:

 
Mietzins des Untermieters 7 200 EUR
./. Mietzins des Hauptmieters  3 400 EUR
Überschuss aus Weitervermietung 3 800 EUR
davon 50 % 1 900 EUR
Miete aus dem Hauptmietvertrag 3 400 EUR
+ 50 % aus dem Überschuss der Weitervermietung  1 900 EUR
Mietzufluss beim Eigentümer im Monat 5 300 EUR
× 12 = Jahresmiete 63 600 EUR
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] H 167 zu Tz. 46 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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