Rz. 177

[Autor/Stand] Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist die Miete maßgebend, die der Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter (Eigentümer) vereinbarungsgemäß zu zahlen hat. Sofern der Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter (Eigentümer) auch Untermietzuschläge zahlt, sind diese im Rohertrag des Grundstücks zu erfassen. Nicht anzusetzen sind die Beträge, die der Untermieter dem Hauptmieter zahlt. Denn es kommt bei der Ermittlung des Rohertrags auf die vertraglichen Vereinbarungen des Mieters (Hauptmieters) mit dem Eigentümer an.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] H 14 GV-Erlass vom 5.5.2009[3] enthält das nachstehende Beispiel zur Berechnung des Rohertrags in den Fällen eines mehrstöckigen Mietverhältnisses:

A (Eigentümer) hat an B (Hauptmieter/Untervermieter) langfristig ein Gewerbegrundstück vermietet. B ging mit Zustimmung des A ein Untermietverhältnis mit C (Untermieter) ein. Die Miete aus dem Untermietvertrag ist höher als die zwischen Eigentümer und Hauptmieter vereinbarte. Sie betrug im Bewertungsstichtag monatlich 7 200 EUR (zuzüglich der USt). Die Miete aus dem Hauptmietvertrag belief sich auf 3 400 EUR monatlich. Ausweislich eines Nachtrags zum Hauptmietvertrag steht dem Eigentümer die Hälfte aus dem Untervermietungsgewinn zu. Der Rohertrag iS des § 186 BewG ist wie folgt zu berechnen:

 
Mietzins des Untermieters 7 200 EUR
./. Mietzins des Hauptmieters 3 400 EUR
Überschuss aus Weitervermietung 3 800 EUR
davon 50 % 1 900 EUR
   
Miete aus dem Hauptmietvertrag 3 400 EUR
+ 50 % aus dem Überschuss der Weitervermietung 1 900 EUR
Mietertrag des Eigentümers im Monat 5 300 EUR
× 12 = Entgelt 63 600 EUR
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010
[3] GV-Erlass v. 5.5.2009, BStBl. I 2009, 590.

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